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31.10.2016 | von Maria Joas
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Lern- und Erlebnisort Bauernhof

GreenCare-Angebote als landwirtschaftliche Nebentätigkeiten.

„Naturkontakte und -erlebnisse wirken sich positiv auf die physische und psychische Gesundheit und auch auf das soziale Wohlbefinden aus“. (Zitat von Cervinka et al. 2014, S. 13).
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© Popp-Hackner
Werden diese Naturkontakte bewusst eingesetzt spricht man von Green Care. Unter diesem Sammelbegriff werden ganz allgemein Aktivitäten und Interaktionen zwischen Mensch, Tier und Natur zusammengefasst, die je nach Kontext gesundheitsfördernde, soziale oder pädagogische Ziele für unterschiedliche Zielgruppen verfolgen. Bekannte Beispiele sind tiergestützte Interventionen, die Gartentherapie oder die Kinderbetreuung am Hof. GreenCare-Angebote in der Land- und Forstwirtschaft können nicht als Land- und Forstwirtschaft oder eines ihrer Nebengewerbe gesehen werden. Eine Reihe von Angeboten (Schule am Bauernhof, Gartenpädagogik am Hof, Waldpädagogik etc.) kann jedoch als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit betrieben werden.

Nebentätigkeiten - Definition

Land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten werden seitens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern definiert als Tätigkeiten, die von Bäuerinnen und Bauern im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens auf eigene Rechnung und Gefahr und in untergeordnetem Umfang in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis zum Hauptbetrieb ausgeführt werden. Voraussetzungen sind weiter das Führen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, durch welchen eine Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet wird, die Wahrung des Charakters als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb und das Vorliegen eines Naheverhältnisses der Nebentätigkeit zum Hauptbetrieb (d. h. die im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzten Betriebsmittel werden verwendet, die Tätigkeit wird überwiegend auf dem Betriebsareal ausgeübt, bauernspezifische Kenntnisse werden eingesetzt).

Gewerberechtlicher Aspekt

Der Begriff der „Nebentätigkeit“ entstammt dem Sozialversicherungs- und Steuerrecht. Die Gewerbeordnung kennt diesen Begriff nicht. Dennoch gibt es auch gewerberechtliche Aspekte, die als Voraussetzung für eine Nebentätigkeit im Sinne des Sozialversicherungs- und Steuerrechts dienen: Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten können nur jene Tätigkeiten zählen, für die keine Gewerbeanmeldung und keine berufsrechtliche Berechtigung benötigt werden. Es darf sich bei diesen Tätigkeiten also weder um freie oder geschützte Gewerbe (z. B. Lebens- und Sozialberatung, Personenbetreuung, etc.) handeln, noch um Tätigkeiten, die gesetzlich bestimmten Berufen vorbehalten sind (z. B. Ärztinnen/Ärzten, PsychologInnen oder der Gesundheits- und Krankenpflege). Die Grundlage dafür, dass pädagogische Angebote in der Land- und Forstwirtschaft (Gartenpädagogik, Schule am Bauernhof, Seminarbäuerin/Seminarbauer, tiergestützte Pädagogik, etc.) als landwirtschaftliche Nebentätigkeit durchgeführt werden können ist der Umstand, dass unterrichtende Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 GewO aus dem Geltungsbereich der GewO ausgenommen sind. Eine Gewerbeberechtigung ist daher nicht erforderlich. Solange die angebotenen Tätigkeiten also mit dem Ziel der Schulung und Wissensvermittlung und nicht mit dem Ziel der individuellen Beratung in problematischen Lebenssituationen oder Personenbetreuung angeboten werden, ist gewerberechtlich alles im grünen Bereich und die Durchführung als landwirtschaftliche Nebentätigkeit (bei vorliegen der obgenannten Voraussetzungen) grundsätzlich möglich. Im zweiten Fall wären die reglementierten Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung oder der Personenbetreuung erforderlich und damit die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Wirtschaftskammer zuständig.

Im Einzelfall zu prüfen

Ob es sich bei der angebotenen Leistung der Bäuerin/des Bauern tatsächlich um eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit handelt und damit in die Zuständigkeit der SVB fällt, oder ob es sich um eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit handelt ist im Einzelfall zu prüfen. Häufig handelt es sich um eine Kombination, wobei viele rechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Es wird empfohlen, die jeweils relevanten rechtlichen Grundlagen im Vorhinein mit der Landwirtschaftskammer und gegebenenfalls mit den zuständigen Behörden, Sozialversicherungsträgern oder der Wirtschaftskammer abzuklären.

Weitere Fachinformation

  • Corona-Kurzarbeit (2. Lockdown):
  • Dienstnehmer korrekt unterbringen
  • Höhere Mindestpensionen
  • Herausforderung in der neuen SVS gut gemeistert
  • Neue Werte im Sozialversicherungsrecht für 2020
  • Pflegegeld wird ab sofort jährlich erhöht
  • Was passiert mit dem landwirtschaftlichen Betrieb im Notfall?
  • SVB: Bäuerliche Nebentätigkeiten rechtzeitig melden
  • Selbstversicherung für pflegende Angehörige

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  • Bioprodukte © LK Vorarlberg

    Land- und forstwirtschaftliche Kollektivverträge

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