Jagdpachtmustervertrag
Der Jagdpachtvertrag muss schriftlich erfolgen und muss mindestens einen Monat bzw. frühestens ein Jahr vor Beginn der Pachtzeit der Behörde vorgelegt werden. Er stellt eine privatrechtliche Vereinbarung dar. Grundsätzlich gilt die Gestaltungs- und Inhaltsfreiheit. Das heißt, es sind alle Regelungen möglich, solange diese nicht gegen gesetzliche Regeln oder gegen die guten Sitten verstoßen. Das Jagdrecht ist mit Grund und Boden verbunden. Damit kann der/die Grundbesitzer/-in ganz grundsätzlich entscheiden, wer und wie das Jagdrecht ausgeübt wird. Bei der Überarbeitung sind wesentliche Teile des Jagdpachtvertrages gleichgeblieben. Zum Beispiel wurde die Vorgangsweise mit Mindestschadenssätzen belassen. Nur eine Indexierung wurde durchgeführt. Zu betonen ist hier, dass es sich um eine Übereinkunft von Mindestsätzen handelt. Der/die einzelne Waldbesitzer/-in kann niedere Sätze akzeptieren, aber auch höhere einfordern.
Jagdkonzept als Basis
Neu ist die Empfehlung, ein Jagdkonzept als Grundlage zu vereinbaren. In einem Jagdkonzept werden auf Basis einer Analyse von Wald und Wildstand wesentliche Faktoren einer Jagdbewirtschaftung festgelegt (Jagdstrategien und Bejagungsmethoden, Überwinterungskonzepte, Fütterung/Nichtfütterung, Maßnahmen bei Wildschäden, Jagdeinrichtung, Jagdtools, etc.). Sehr wichtig ist die Vereinbarung von Dokumentations- und Evaluierungsmethoden samt den Konsequenzen, wenn Ziele nicht erreicht werden. Das Jagdkonzept wird dem Jagdpachtvertrag beigelegt. Es kann vom Jagdverfügungsberechtigten selbst beauftragt bzw. erarbeitet und vorgegeben werden, oder es wird eine Vorlage bei der Vergabe von den interessierten Jäger/-innen gefordert. Dann können jene Jäger/-innen ausgewählt werden, von denen das beste beurteilte Konzept vorgelegt wurde (Bestbieter nicht Höchstbieter).
Weitere neue Punkte
- Kommt es zur Streichung, Nichtgenehmigung oder Rückforderung von Förderungen, muss der Jagdpachtende auf Ansuchen des jeweiligen Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin oder Nutzungsberechtigten einen Ausgleichsbetrag in gleicher Höhe der Förderung vergüten.
- Der/die Jagdverpachtende und der/die Jagdpachtende erkennen das Ergebnis eines durchgeführten Schlichtungsverfahrens nach § 60 des Vorarlberger Jagdgesetzes an. Damit können aufwendige Privatklagen vermieden werden.
- Zur privatrechtlichen Absicherung wird die Schadenersatzpflicht nach dem Jagdgesetz betont, wobei diese auch dann eintritt, wenn keine Bereitstellung von Wildschutzmitteln verlangt wurde. Damit wird klargestellt, dass das Anbringen von Wildschutzmitteln keine Voraussetzung für Wildschadensansprüche ist.
Gesunder Lebensraum
Die Ausrichtung einer Jagd mit einem gesunden und dem Lebensraum angepassten Schalenwildbestand ist zentral wichtig. Diese Ausrichtung stellt auch die Basis für die im Klimawandel immer wichtiger werdende klimafitte Waldbewirtschaftung für stabile, gemischte und biodiversitätsreiche Strukturen dar. Damit werden letztendlich auch ideale Wildlebensräume für gesunde, dem Lebensraum angepasste Wildbestände erreicht. Die vertraglichen Vereinbarungen dienen dazu, ein gutes, klares und konfliktfreies Verhältnis zwischen Jagdverpachtenden und Jagdpachtenden zu gestalten. Unter diesen Voraussetzungen stellt die Jagdverpachtung in unseren schönen Gebirgslandschaften ein attraktives Dienstleistungsangebot an viele Jägerinnen und Jäger dar.
Einsichtnahme der Grund- und Waldbesitzer
Jede/r Grund- bzw. Waldbesitzer/-in kann im öffentlichen Jagdkataster bei der Bezirkshauptmannschaft erfahren, wer Jagdpächter/-in ist, wer als Jagdschutzorgan bestellt ist. Ganz einfach bekommt man die Auskunft auch über den zuständigen Waldaufseher (Name, Tel und E-Mail kann z. B. auch in der „Waldfinder-App“ abgefragt werden). Wenn man wissen möchte, welche Regelungen im Jagdpachtvertrag im eigenen Jagdrevier vereinbart wurden, ist die Einsichtnahme beim jeweiligen Jagdgenossenschaftsobmann möglich. Diesen Kontakt erhält man entweder beim Waldaufseher oder im öffentlichen Jagdkataster. Die Einsichtnahme in den Jagdpachtvertrag ist für die Grund- und Waldbesitzer/-innen
der Jagdgenossenschaft gemäß § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) entsprechend zu gewährleisten. Dies umfasst die Einsichtnahme mit heutigen technisch möglichen Formen, wie Kopien und Ausdrucken auch in digitaler Form.
der Jagdgenossenschaft gemäß § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) entsprechend zu gewährleisten. Dies umfasst die Einsichtnahme mit heutigen technisch möglichen Formen, wie Kopien und Ausdrucken auch in digitaler Form.
Noch Fragen?
Der überarbeitete Mustervertrag kann per E-Mail im Bereich Forst & Umwelt angefordert werden: T 05574/400-410, E michelle.brduscha@lk-vbg.at.
Für weitere Informationen und Beratungen stehen im Bereich Recht & Steuer, Mag. Tino Ricker, T 05574/400-450, E tino.ricker@lk-vbg.at und im Bereich Forst & Jagd, DI Thomas Ölz, T 05574/400-460, E thomas.oelz@lk-vbg.at zur Verfügung.
Für weitere Informationen und Beratungen stehen im Bereich Recht & Steuer, Mag. Tino Ricker, T 05574/400-450, E tino.ricker@lk-vbg.at und im Bereich Forst & Jagd, DI Thomas Ölz, T 05574/400-460, E thomas.oelz@lk-vbg.at zur Verfügung.