Investitionen in der Almwirtschaft
Förderbar ist die Errichtung von Almgebäuden samt technischer Einrichtungen und Anlagen für den almwirtschaftlich notwendigen Bedarf. Dazu zählen z. B. Stall- und Wirtschaftsgebäude mit Aufstallung, Melkanlagen, Milchkammern, Einrichtungen für Sennereien, Unterkünfte für das Almpersonal.
Förderbar sind ferner Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung sowie zur Abwasserreinigung. Weiters gehören Wege zur inneren Erschließung und Almzäune zu den Fördergegenständen. Intakte Einfriedungen entlang von Almgrenzen sorgen für gute Almnachbarschaft, Koppelzäune gehören zur richtigen Weideführung. Bei der Errichtung von fixen oder mobilen Zäunen sollten arbeitssparende Systeme (Elektrozäune) verwendet werden.
Grundsätzlich sind die Fördermaßnahmen vom Almbewirtschafter (gemäß MFA) zu beantragen und durchzuführen. Sind Flächen und Gebäude verpachtet, gilt der Pächter als Almbewirtschafter. Eine Ausnahme besteht für Agrargemeinschaften (AGs). Ist die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der verpachteten AG-Flächen nicht gesichert, so kann in begründeten Fällen auch die AG Investitionsmaßnahmen beantragen.
Für juristische Personen (AG) und Personenvereinigungen gelten folgende Fördervoraussetzungen bzw. Untergrenzen nicht:
Förderbar sind ferner Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung sowie zur Abwasserreinigung. Weiters gehören Wege zur inneren Erschließung und Almzäune zu den Fördergegenständen. Intakte Einfriedungen entlang von Almgrenzen sorgen für gute Almnachbarschaft, Koppelzäune gehören zur richtigen Weideführung. Bei der Errichtung von fixen oder mobilen Zäunen sollten arbeitssparende Systeme (Elektrozäune) verwendet werden.
Grundsätzlich sind die Fördermaßnahmen vom Almbewirtschafter (gemäß MFA) zu beantragen und durchzuführen. Sind Flächen und Gebäude verpachtet, gilt der Pächter als Almbewirtschafter. Eine Ausnahme besteht für Agrargemeinschaften (AGs). Ist die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der verpachteten AG-Flächen nicht gesichert, so kann in begründeten Fällen auch die AG Investitionsmaßnahmen beantragen.
Für juristische Personen (AG) und Personenvereinigungen gelten folgende Fördervoraussetzungen bzw. Untergrenzen nicht:
- Mindestarbeitskräftebedarf
- Mindest-LN-Fläche
- ausreichende berufliche Qualifikation
- Projektbeurteilung
- Betriebsplan
- außerlandwirtschaftliches Einkommen
Ausnahmen bei Stallbauten, Düngerlagern
Für Stallgebäude gelten auf Almen im Hinblick auf bauliche und technische Anforderungen Ausnahmen, soweit dies das Tierschutzgesetz vorsieht (Tierhaltungsverordnung idgF, Anlage 1, Pkt. 2.9. "Sofern bei der Haltung auf Almen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung“).
Bei der Errichtung von Düngersammelanlagen für Wirtschaftsdünger auf Almen ist die Bemessung der Mindestdüngerlagerkapazität nicht auf sechs Monate auszulegen.
Der Investitionszuschuss beträgt für alle Alminvestitionsvorhaben 40% von den anrechenbaren Nettokosten. Die Mindestinvestitionskosten wurden mit 10.000 Euro je Förderantrag festgesetzt. Die Kosten können anhand von Pauschalkostensätzen (soweit vorhanden) ermittelt werden. Das erspart das Beibringen von Kostenvoranschlägen.
Als Eigenleistungen gelten ausschließlich eigenes Bauholz und Arbeitsleistungen des Betriebsleiters, nicht jedoch eigene Maschinenleistungen. Die Bewertung der Eigenleistungen erfolgt mit pauschalen Kostensätzen. Eigenleistungen müssen exakt aufgezeichnet werden.
Beinhaltet ein Fördervorhaben bei der Projektabrechnung auch Eigenleistungen, so darf der Förderbetrag die Differenz zwischen anrechenbaren Investitionskosten und Eigenleistungen nicht übersteigen.
Beispiel:
Anrechenbare Investitionskosten: 50.000 Euro
Eigenleistung: 40.000 Euro
Investitionszuschuss: 40%
Max. Beihilfe mit Eigenleistung: 10.000 Euro (50.000 minus 40.000)
Max. Beihilfe ohne Eigenleistungen: 20.000 Euro (40% von 50.000)
Der Investitionszuschuss beträgt für alle Alminvestitionsvorhaben 40% von den anrechenbaren Nettokosten. Die Mindestinvestitionskosten wurden mit 10.000 Euro je Förderantrag festgesetzt. Die Kosten können anhand von Pauschalkostensätzen (soweit vorhanden) ermittelt werden. Das erspart das Beibringen von Kostenvoranschlägen.
Als Eigenleistungen gelten ausschließlich eigenes Bauholz und Arbeitsleistungen des Betriebsleiters, nicht jedoch eigene Maschinenleistungen. Die Bewertung der Eigenleistungen erfolgt mit pauschalen Kostensätzen. Eigenleistungen müssen exakt aufgezeichnet werden.
Beinhaltet ein Fördervorhaben bei der Projektabrechnung auch Eigenleistungen, so darf der Förderbetrag die Differenz zwischen anrechenbaren Investitionskosten und Eigenleistungen nicht übersteigen.
Beispiel:
Anrechenbare Investitionskosten: 50.000 Euro
Eigenleistung: 40.000 Euro
Investitionszuschuss: 40%
Max. Beihilfe mit Eigenleistung: 10.000 Euro (50.000 minus 40.000)
Max. Beihilfe ohne Eigenleistungen: 20.000 Euro (40% von 50.000)