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19.03.2015 Gültigkeit: Kärnten
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Investitionen in der Almwirtschaft

Eine zeitgemäße Almbewirtschaftung verlangt auch eine an die heutigen Erfordernisse angepasste bauliche und technische Infrastruktur. Das Programm Ländliche Entwicklung sieht daher Möglichkeiten für Investitionsförderungen im Almbereich vor. Die im Beitrag von Reinhold Payer dargestellten Fördervoraussetzungen (siehe Artikel unten) gelten auch für Almvorhaben, soweit keine Ausnahmen angeführt sind.

Auf Hochalmen bieten Viehunterstände den erforderlichen Witterungsschutz für das Vieh. © ArchivAuf Hochalmen bieten Viehunterstände den erforderlichen Witterungsschutz für das Vieh. © ArchivAuf Hochalmen bieten Viehunterstände den erforderlichen Witterungsschutz für das Vieh. © Archiv[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2015.03.19%2F1426760850738162.jpg]
Auf Hochalmen bieten Viehunterstände den erforderlichen Witterungsschutz für das Vieh. © Archiv
Förderbar ist die Errichtung von Almgebäuden samt technischer Einrichtungen und Anlagen für den almwirtschaftlich notwendigen Bedarf. Dazu zählen z. B. Stall- und Wirtschaftsgebäude mit Aufstallung, Melkanlagen, Milchkammern, Einrichtungen für Sennereien, Unterkünfte für das Almpersonal.

Förderbar sind ferner Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung sowie zur Abwasserreinigung. Weiters gehören Wege zur inneren Erschließung und Almzäune zu den Fördergegenständen. Intakte Einfriedungen entlang von Almgrenzen sorgen für gute Almnachbarschaft, Koppelzäune gehören zur richtigen Weideführung. Bei der Errichtung von fixen oder mobilen Zäunen sollten arbeitssparende Systeme (Elektrozäune) verwendet werden.

Grundsätzlich sind die Fördermaßnahmen vom Almbewirtschafter (gemäß MFA) zu beantragen und durchzuführen. Sind Flächen und Gebäude verpachtet, gilt der Pächter als Almbewirtschafter. Eine Ausnahme besteht für Agrargemeinschaften (AGs). Ist die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der verpachteten AG-Flächen nicht gesichert, so kann in begründeten Fällen auch die AG Investitionsmaßnahmen beantragen.

Für juristische Personen (AG) und Personenvereinigungen gelten folgende Fördervoraussetzungen bzw. Untergrenzen nicht:
  • Mindestarbeitskräftebedarf
  • Mindest-LN-Fläche
  • ausreichende berufliche Qualifikation
  • Projektbeurteilung
  • Betriebsplan
  • außerlandwirtschaftliches Einkommen

Ausnahmen bei Stallbauten, Düngerlagern

Für Stallgebäude gelten auf Almen im Hinblick auf bauliche und technische Anforderungen Ausnahmen, soweit dies das Tierschutzgesetz vorsieht (Tierhaltungsverordnung idgF, Anlage 1, Pkt. 2.9. "Sofern bei der Haltung auf Almen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung“).
Alte Stallgebäude erfüllen nach einer Generalsanierung wieder ihren Verwendungszweck. © ArchivAlte Stallgebäude erfüllen nach einer Generalsanierung wieder ihren Verwendungszweck. © ArchivAlte Stallgebäude erfüllen nach einer Generalsanierung wieder ihren Verwendungszweck. © Archiv[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2015.03.19%2F1426760853851884.jpg]
Alte Stallgebäude erfüllen nach einer Generalsanierung wieder ihren Verwendungszweck. © Archiv
Bei der Errichtung von Düngersammelanlagen für Wirtschaftsdünger auf Almen ist die Bemessung der Mindestdünger­lagerkapazität nicht auf sechs Monate auszulegen.

Der Investitionszuschuss beträgt für alle Alminvestitionsvorhaben 40% von den anrechen­baren Nettokosten. Die Mindestinvestitionskosten wurden mit 10.000 Euro je Förderantrag festgesetzt. Die Kosten können anhand von Pauschalkostensätzen (soweit vorhanden) ermittelt werden. Das erspart das Beibringen von Kostenvoranschlägen.

Als Eigenleistungen gelten ausschließlich eigenes Bauholz und Arbeitsleistungen des Betriebsleiters, nicht jedoch eigene Maschinenleistungen. Die Bewertung der Eigenleistungen erfolgt mit pauschalen Kostensätzen. Eigenleis­tungen müssen exakt aufgezeichnet werden.

Beinhaltet ein Fördervorhaben bei der Projektabrechnung auch Eigenleistungen, so darf der Förderbetrag die Differenz zwischen anrechenbaren Investitionskosten und Eigenleistungen nicht übersteigen.

Beispiel:
Anrechenbare Investitionskosten: 50.000 Euro
Eigenleistung: 40.000 Euro
Investitionszuschuss: 40%
Max. Beihilfe mit Eigenleistung: 10.000 Euro (50.000 minus 40.000)
Max. Beihilfe ohne Eigenleistungen: 20.000 Euro (40% von 50.000)

Links zum Thema

  • Ländliche Entwicklung: Kärnten steigt gut aus
  • Land setzt Schwerpunkt auf Projektförderung
  • Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte
  • Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung

Inhaltsverzeichnis

Fachartikel

  • Einzelbetriebliche Investförderung
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Auf Hochalmen bieten Viehunterstände den erforderlichen Witterungsschutz für das Vieh. © Archiv
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