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18.01.2023 | von Bernhard Ammann

Informationen zur Geflügelpest

Die Geflügelpest beschäftigt die heimischen Geflügelhalter. Eine Stallpflicht gilt ab 50 Tieren.

Österreichkarte mit den Risikogebieten.png
© Archiv
Aufgrund zunehmender Fälle von Geflügelpest bei Wildvögel in Österreich wurde für stark gefährdete Gebiete in ganz Österreich Stallpflicht mit Beginn am 10. Jänner 2023 verordnet. Es gelten folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen für Betriebe in festgelegten Risikogebieten (siehe grafische Darstellung Beilage), es wird unterschieden ob Betriebe mehr als 50 Stück Geflügel am Betrieb halten oder weniger als 50 Stück Geflügel am Betrieb halten. Das Halten von Geflügel muss bei den Bezirkshauptmannschaften gemeldet werden.
Aufgrund von massiven Vogelgrippeausbrüchen in ganz Europa wurde das Aviäre Influenza-Virus, Subtyp H5N1 nachgewiesen. Dieser Subtyp ist für Vögel hochpathogen (stark krankmachend) und führt oft zu vielen Todesfällen, besonders in Hausgeflügelbeständen. Aus diesem Anlass werden alle Geflügelhalter in den Risikogebieten aufgefordert, die Sicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten.
Legehennen in einem Vogelsicheren Wintergarten.jpg
Legehennen in einem vogelsicheren Wintergarten © AMA

Betriebe ab 50 Stück Geflügel

Für Betriebe ab 50 Stück Geflügel in den Risikogebieten sind folgende vorbeugenden Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen:
  • Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich vermieden wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.

Betriebe unter 50 Stück Geflügel

Für Betriebe unter 50 Stück Geflügel in den Risikogebieten sind folgende vorbeugenden Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen:
  • Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten.
  • Geflügel ist in Ställen oder abgedeckten Haltungsvorrichtungen zu halten.
  • Geflügel ist von der Haltung in Ställen ausgenommen, wenn es durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
  • Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
Weiteres sind für alle Geflügelbetriebe in den Risikogebieten folgende vorbeugenden Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen:
  • Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
  • Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  • Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel ein Abfall (Rückgang) der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 Prozent oder ein Abfall (Rückgang) der Eierproduktion um mehr als 5 Prozent für mehr als 2 Tage besteht, oder wenn die Sterberate höher als 3 Prozent in einer Woche ist.
Die Verordnung zum Nachlesen finden sie unter folgenden Sie im Anhangals Download mit  detaillierter Gemeindeübersicht aller betroffenen Gemeinden.

Alle Betriebe in Österreich müssen auf ihren Betrieben die vorbeugenden betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen einhalten! Die LFI Broschüre „Biosicherheit Geflügel“ finen Sie ebenfalls im Anhang zum Download.
 

Fatale Folgen durch Ausbrüche der Geflügelpest

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass manche Geflügelhalter sich der Gefahr, die von deren Haltungen ausgeht, nicht bewusst sind. Natürlich hat das Auftreten der Geflügelpest auch bei Geflügelhaltern mit nur z.B. drei Hühnern fatale Folgen. Nicht der Schaden durch die verendeten drei Hühner sind die fatalen Auswirkungen, sondern die Gefahr, dass diese Haltung z.B. durch Schadnager, Wildvögel und Hauskatzen zum Übertragungsherd für professionelle Geflügelbetriebe im näheren und weiteren Umkreis werden.  

So kann letztendlich ein Dreihühnerbetrieb aus falscher Einschätzung des von ihm ausgehenden Gefahrenpotentials das existentielle Ende von Betrieben bedeuten, welche durch die Geflügelhaltung ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Meldepflicht der Geflügelhaltung von wesentlicher Bedeutung für die Seuchenvorsorge!
  • Der Beginn der Geflügelhaltung – bereits ab einem Stück Geflügel erforderlich – ist binnen einer Woche bei der Behörde (Amtstierarzt) zu melden. Details zu den Meldeerfordernissen sind in der oben angeführten Information aufrufbar. Professionelle Geflügelhalter sind über die dafür vorgesehenen agrarischen Systeme erfasst. Sollten Geflügelhalter bisher die Meldung übersehen haben, so wird ersucht, diese Meldung dringend nachzuholen. Im Falle des Auftretens der Geflügelpest, ist es für die Behörde zur Verhinderung der Seuchenverbreitung von wesentlicher Bedeutung, über die Geflügelhalter in dem Gefahrengebiet informiert zu sein, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere.
Kennzeichnung „Freilandeier“ trotz Stallpflicht 16 Wochen möglich!
  • Aus den Erfahrungen der Stallpflicht der letzten Jahre hat man über die EU Vermarktungsnormen für Eier die Möglichkeit geschaffen, dass auch im Falle einer erforderlichen Stallpflicht Eier von Freilandbetrieben über einen Zeitraum von 16 Wochen weiter als Freilandeier vermarktet werden dürfen.

Folgende Empfehlungen seitens der QGV sollten idealerweise bereits jetzt zur Vorbeugung einer möglichen Einschleppung des Virus von allen Geflügelhaltern eingehalten werden:
  • Das Füttern der Tiere sollte unbedingt im Stall bzw. so erfolgen, dass Wildvögel keinen Zugang zur Futterstelle haben. Gefahr der Kontamination des Futters durch infektiösen Wildvogelkot!
  • Das Tränken sollte mit Leitungswasser und ebenfalls im Stall erfolgen. Oberflächenwasser kann durch infektiösen Wildvogelkot – Wildvögel koten gerne in ihr Badewasser – kontaminiert sein!  
  • Futter und Einstreu sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren. Gefahr der Kontamination des Futters und der Einstreu durch infektiösen Wildvogelkot!
  • Die Haltung von Enten und Gänsen sollte getrennt von anderem Geflügel erfolgen. Durch Wassergeflügel besteht die Gefahr, dass infiziertes Wildwassergeflügel angelockt wird und dadurch beim anderen Geflügel die Geflügelpest ausbricht.  
Diese Maßnahmen sind als wichtige Vorbeugemaßnahmen immer einzuhalten:
  • Strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung. Gefahr der Kontamination durch infektiöse Wildvogelviren!
  • Betreten des Stalls und Auslaufs nicht mit Schuhen, die außerhalb dieser Einrichtungen getragen werden. Gefahr der Kontamination durch infektiösen Wildvogelkot!
  • Vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Auslaufs/Stalls die Hände waschen. Gefahr der Kontamination durch infektiöse Wildvogelviren!
  • Tierarzt oder Amtstierarzt, falls ungewöhnlich hohe Sterberaten oder die Tiere krank wirken, informieren.



 

Downloads zum Thema

  • Verordnung mit Gemeindeübersicht PDF 495,75 kB
  • Broschüre Biosicherheit Geflügel PDF 2,98 MB
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