Covid-19: Neue Bestimmungen seit 16. April 2022
- Die FFP2-Maskenpflicht wird in geschlossenen Räumen auf „lebensnotwendige“ Bereiche reduziert. Eine Maskenpflicht gilt fortan verpflichtend:
- in Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten,
- in Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken,
- in geschlossenen Räumen von Kundenbereichen von Betriebsstätten des lebensnotwendigen Handels,
- in geschlossenen Räumen von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr,
- in geschlossenen Räumen von Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich lebensnotwendige Betriebsstätten befinden,
- in geschlossenen Räumen von Einrichtungen zur Religionsausübung und
- in geschlossenen Räumen von Kranken- und Kuranstalten, sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und vergleichbaren Settings.
- Die 3G-Regel gilt nur noch in vulnerablen Bereichen (Kranken- und Kuranstalten, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbare Settings).
- Die Gültigkeit des Nachweises über eine 3. Impfung wird auf 365 Tage verlängert.
- Die Erstellung bzw. Bestellung von COVID-19-Präventionskonzepten und -Beauftragten ist nur noch in vulnerablen Settings (Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden) sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen notwendig.
- Für Zusammenkünfte gelten Maßnahmen nur mehr bei mehr als 500 Personen. In diesem Fall besteht die Verpflichtung zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts. Weitere Maßnahmen (wie Anzeige- oder Bewilligungspflicht, Masken- oder Nachweispflicht) gelten bei Zusammenkünften nicht
Die Bundesverordnung ist mit Samstag, 16. April 2022, in Kraft getreten und gilt bis einschließlich 8. Juli 2022. Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter: https://vorarlberg.at/corona