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  1. LK Vorarlberg
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22.11.2017 | von Dieter Seebacher, Bundesforschungszentrum für Wald
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Haftungsfragen bei der Holzernte

Wenn man der Unfallstatistik Glauben schenken darf, ereignen sich am Arbeitsplatz weit weniger Unfälle als in der Freizeit oder im Haushalt.

Fallende Bäume, große Maschinen, aber auch harmlos wirkende Stämme unter Spannung entwickeln Energien, die zu schweren und tödlichen Verletzungen führen können. Die gesetzliche Situation bringt es mit sich, dass der Arbeitgeber große Verantwortung zu tragen hat.

Haftung im Wald

Für bei der Holzernte Unbeteiligte haften der Waldeigentümer oder jene Personen, welche die Arbeit ausführen, nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wird die Fläche gesperrt, so wird überhaupt nur mehr bei Vorsatz gehaftet. Die Hinweistafeln sind an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege, Forststraßen sowie Schirouten und -loipen in die gesperrte Fläche führen, anzubringen. Die Kennzeichnung muss mit der näher bezeichneten Hinweistafel "Befristetes Forstliches Sperrgebiet", "Gefahr durch Waldarbeit" und den betreffenden Zeitraum "von … bis …" erfolgen. Eine Fläche kann bis zu vier Monaten ohne Bewilligung der Behörde gesperrt werden. Bei gewissenhafter Kennzeichnung ist eine Haftung gegenüber Personen, die den Wald zu Erholungszwecken besuchen, eher die Ausnahme. Bei Personen, die ebenfalls an der Holzernte beteiligt sind, gelten andere Haftungsgrundsätze. Für Nachbarschaftshilfe, Zusammenarbeit mit dem Maschinenring oder Nebeneinanderarbeiten mit Arbeitnehmern eines anderen Forstunternehmers gelten jeweils andere Haftungsvoraussetzungen.
Wird die Fläche gesperrt  so haftet der Waldeigentümer überhaupt nur mehr bei Vorsatz. © Visualpower/FotoliaWird die Fläche gesperrt  so haftet der Waldeigentümer überhaupt nur mehr bei Vorsatz. © Visualpower/FotoliaWird die Fläche gesperrt  so haftet der Waldeigentümer überhaupt nur mehr bei Vorsatz. © Visualpower/FotoliaWird die Fläche gesperrt  so haftet der Waldeigentümer überhaupt nur mehr bei Vorsatz. © Visualpower/Fotolia[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2017.11.21%2F1511259585473957.jpg]
Wird die Fläche gesperrt, so haftet der Waldeigentümer überhaupt nur mehr bei Vorsatz. © Visualpower/Fotolia

Haftungen Arbeitgeber – Arbeitnehmer

Die Sorgfaltspflicht für Arbeitgeber beginnt bei der Auswahl der richtigen Mitarbeiter. Gefährliche Arbeiten oder Arbeiten, die laut Gesetz einen Fachkundenachweis verlangen, dürfen nur erfahrene und geschulte Mitarbeiter ausführen. Beispiele dafür: Aufräumarbeiten von Schadholz; Kräne ab einer bestimmten Größe dürfen nur von Personen mit einem Kranschein bedient werden. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes ist eine umfassende Belehrung, Einschulung und Unterweisung durchzuführen. Die Einhaltung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen ist vom Arbeitgeber zu kontrollieren und zu überwachen. Wichtig ist eine lückenlose Dokumentation aller vom Gesetz verlangten Maßnahmen und Funktionen. In Anlehnung an die Baustellenevaluierung, die seit Jahrzehnten auf Baustellen praktiziert wird, entstand für den forstlichen Bereich die "Nutzungsortevaluierung". Dabei wird dokumentiert, wer die Gefahren vor Ort erhoben hat, mit welchen speziellen Gefahren zu rechnen ist und wer die Aufsicht und somit die Verantwortung für die Sicherheit vor Ort hat. Auch die Kontrolle durch den Arbeitgeber wird auf der Nutzungsortevaluierung schriftlich festgehalten. Im Falle eines Schadens haftet jedermann für seine Handlungen bzw. Unterlassungen und hat für Schäden, die er anderen zufügt, einzustehen, wenn sein Verhalten ursächlich (kausal) für den eingetretenen Schaden rechtswidrig und schuldhaft war. Im Klagsfall wird das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen zu einer Entscheidung kommen. Im Verwaltungsstrafrecht können Arbeitgeber, verantwortliche Beauftragte und Arbeitnehmer belangt werden. Im Verwaltungsstrafrecht muss noch kein Schaden eingetreten sein, die alleinige Missachtung von gesetzlichen Auflagen genügt, um die Strafe auszusprechen.

Haftungsprivileg und Regressforderung

Tritt ein Schaden ein, so kann das für alle Beteiligten auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Wirklich teuer wird es für einen Schuldigen im Zivilrechtsverfahren. Zivilrechtlich kann jeder jeden klagen. Wobei der Arbeitgeber bzw. seine beauftragten Aufsichtspersonen wiederum ein Haftungsprivileg genießen. Sie haften zivilrechtlich bei schuldhaftem Verhalten gegenüber den Arbeitnehmern nur bei Vorsatz. Die entstandenen Unfall- und Folgekosten werden vom zuständigen Sozialversicherungsträger übernommen. Dieser behält sich jedoch vor, die entstandenen Kosten bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz zu regressieren. Gründe für Regressforderungen können vielfältig sein: Beginnend beim mangelhaften Umbau von Maschinen und Geräten, fehlender Evaluierung und Unterweisung bis hin zu mangelhafter Kontrolle der Arbeitssicherheit spannt sich der Bogen schuldhaften Verhaltens. Im Zusammenhang mit der Holzernte wird auffallend oft mangelnde Fachkenntnis, falsches Arbeitsverfahren oder falsche Arbeitsmethodik als Begründung für Regressforderungen angeführt. Bei der Holzernte ereignen sich meist schwere Unfälle. Je nach Höhe der Unfall- und Folgekosten werden Beträge von einigen Hunderttausend bis mehreren Millionen Euro regressiert.

Ohne Sicherheitsbewusstsein geht nichts

Gesetze und Normen regeln das Leben. Arbeitnehmerschutzvorschriften sind sicher gut gemeinte Vorbeugemaßnahmen, wirklich sicher arbeitet aber nur, wer ein Sicherheitsbewusstsein entwickelt. Sicherheit soll nicht zu bürokratischen Ballast werden, sondern als sinnvoll und notwendig von jedem gelebt werden. Ausbildung und richtige Arbeitsmethoden bauen auf Arbeitssicherheit und nachhaltiger Leistung auf. Wer gut ausgebildet die schwere und gefährliche Forstarbeit ausführt, hat mehr vom Leben.
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  • www.fastossiach.at
  • www.auva.at
  • www.eval.at
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