Häckseln/Mähen/Walzen von Begrünungen
Eine Mahd mit Abtransport, z.B. zur Futternutzung, ist zulässig. Ab 1. November sind auch Häckseln, Walzen oder Mähen ohne Abtransport auf diesen Zwischenfrüchten zulässig, wenn ein erneutes Nachwachsen der Pflanzen zu erwarten ist und weiter eine Erosionsschutzwirkung (Wurzel und gehäckseltes Pflanzmaterial) und eine Wirkung betreffend Nitratrückhalt (Wurzel und nachwachsende Pflanze) gegeben sind. Weiters muss eine flächendeckende Begrünung erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln.