Grenzen der Vollpauschalierung
- Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche max. 75.000 Euro
- Ein weiteres Anwendungskriterium für die Vollpauschalierung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze von max. 600.000 Euro (netto) jährlich
Auf Antrag kann die Gewinnermittlung mittels Vollpauschalierung beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist.
Wird die 75.000 Euro Einheitswertgrenze am 31. Dezember des jeweiligen Jahres überschritten, geht der Rechtsanspruch auf die vollpauschalierte Gewinnermittlung mit Beginn des folgenden Jahres verloren (1. Jänner). Der Gewinn ist dann mittels Teilpauschalierung (bei Überschreiten der EW-Grenzen von 75.000 Euro bis 165.000 Euro) bzw. mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (bei Überschreiten der 600.000 Euro Umsatzgrenze) zu ermitteln.
Beispiel Umsatzgrenze
Der Landwirt A führt seit mehreren Jahren einen vollpauschalierten Betrieb. Dieser Betrieb wies in den letzten Jahren einen Umsatz von ca. 340.000 Euro aus. Im Jahr 2022 erhöhte sich aufgrund der Preisentwicklungen der Umsatz auf ca. 460.000 Euro. Ohne die Anpassung der Umsatzgrenze von 400.000 Euro auf 600.000 Euro wäre für A bei unveränderten Verhältnissen ab 2025 keine Pauschalierung mehr möglich (Umsatzüberschreitungen in den Jahren 2022 und 2023 sowie Pufferjahr 2024).
Wurde in diesem Betrieb bereits im Jahr 2021 die Umsatzgrenze von 400.000 Euro, wenn auch nur geringfügig, überschritten, wäre aufgrund der unverändert geltenden Übergangsregel im Jahr 2024 die Pauschalierungsverordnung für A grundsätzlich nicht (und ab 2025 wieder) anwendbar.
Wurde in diesem Betrieb bereits im Jahr 2021 die Umsatzgrenze von 400.000 Euro, wenn auch nur geringfügig, überschritten, wäre aufgrund der unverändert geltenden Übergangsregel im Jahr 2024 die Pauschalierungsverordnung für A grundsätzlich nicht (und ab 2025 wieder) anwendbar.
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.