Gewässerschonende Düngung von Zwischenfrüchten
Leicht lösliche stickstoffhaltige Düngemittel wie Gülle dürfen im Herbst nur mehr zu den Kulturen Raps, Gerste und Zwischenfrüchten gegeben werden und dies auch nur für den Fall, dass diese Kulturen bis inklusive 15. Oktober ausgesät werden. Der Verbotszeitraum für die Düngung beginnt in diesem Fall bei Zwischenfrüchten am 1. November. Für Betriebe die am Vorbeugenden Grundwasserschutz Acker in Oberösterreich teilnehmen, beginnt der Verbotszeitraum bereits am 15. Oktober.
Ein umfassender Artikel zu den Verbotszeiträumen im Herbst wird zeitnah veröffentlicht.
Ein umfassender Artikel zu den Verbotszeiträumen im Herbst wird zeitnah veröffentlicht.
Stickstoffdüngung – Mengenmäßige Begrenzung im Herbst
Leicht lösliche stickstoffhaltige Düngemittel (stickstoffhaltige Mineraldünger, Gülle, Jauche, Legehühnerfrischkot, Dünn- und Feststoffanteil aus separierten Güllen, Biogasgülle, Gärrückstände und nicht entwässerter Klärschlamm (< 15 % TS)) dürfen mit maximal 60 kg N/ha (ab Lager) ausgebracht werden.
Dies gilt für die Zeiträume:
Dies gilt für die Zeiträume:
- Erntetermin der letzten Vorfrucht bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes bei Raps, Gerste und Zwischenfrüchte, welche bis inklusive 15. Oktober angebaut wurden
- Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes bei Dauergrünland und Ackerfutterflächen
Nährstoffspeicherung durch Zwischenfrüchte
Zwischenfrüchte können Nährstoffe in Form von Pflanzen- und Wurzelmasse speichern und so vor Auswaschung schützen. Um im folgenden Herbst ausreichend Mulchmaterial für die Mulchlsaat zur Verfügung zu haben, sind gut entwickelte Zwischenfruchtbestände eine Grundvoraussetzung. Ein möglichst früher Anbauzeitpunkt und eine ausreichende Saatstärke sind entscheidend. In erosionsgefährdeten Lagen kann für eine gute Entwicklung auch eine angepasste Düngung zu N-zehrenden Zwischenfrüchten (Kreuzblütler) überlegt werden.
Maximal zulässige Düngung von (Futter-)Zwischenfrüchten mit Leguminosen
Beim Zwischenfrucht-(futter)bau mit Leguminosen dürfen maximal 40 kg N/ha jahreswirksam (im Nitratrisikogebiet 30 kg N/ha jahreswirksam) gedüngt werden. Bei ungenützten Zwischenfrüchten ist der Stickstoff zur Gänze der Folgekultur anzurechnen. Bei genutzten Zwischenfrüchten - Ertragsschätzung nicht notwendig - wird ein Entzug mit
40 kg N/ha jahreswirksam (im Nitratrisikogebiet 30 kg N/ha jahreswirksam) gegenübergestellt und somit ein 0-Saldo erreicht.
Zwischenfrüchte (auch Futterzwischenfrüchte) ohne Leguminosen dürften zwar grundsätzlich gemäß Düngebedarf (sachgerechte Düngung) mit 80 kg N/ha jahreswirksam (im Nitratrisikogebiet mit maximal 70 kg N/ha jahreswirksam) gedüngt werden, wobei aber unabhängig vom Leguminosenanteil jedenfalls die mengenmäßige Beschränkung der Herbstdüngung mit maximal 60 kg N/ha ab Lager eingehalten werden muss. Der jeweils strengere Parameter ist einzuhalten. Dies wird anhand der folgenden Berechnungsbeispiele (Szenarien) dargestellt.
Zwischenfrüchte (auch Futterzwischenfrüchte) ohne Leguminosen dürften zwar grundsätzlich gemäß Düngebedarf (sachgerechte Düngung) mit 80 kg N/ha jahreswirksam (im Nitratrisikogebiet mit maximal 70 kg N/ha jahreswirksam) gedüngt werden, wobei aber unabhängig vom Leguminosenanteil jedenfalls die mengenmäßige Beschränkung der Herbstdüngung mit maximal 60 kg N/ha ab Lager eingehalten werden muss. Der jeweils strengere Parameter ist einzuhalten. Dies wird anhand der folgenden Berechnungsbeispiele (Szenarien) dargestellt.
Szenario 1: Vorfrucht Wintergerste; Saldo 0, Zwischenfrucht mit Leguminosen, Hauptfrucht 2024 Körnermais (Ertragslage hoch 1 = 160 kg N/ha - im Nitratrisikogebiet)
Szenario 2: Vorfrucht Wintergerste; Saldo 0, Zwischenfrucht mit Leguminosen, Hauptfrucht 2024 Körnermais (Ertragslage hoch 1 = 180 kg N/ha)
Bei der Düngung von Zwischenfrüchten mit Leguminosen muss unabhängig davon, ob sich ein Betrieb im oder außerhalb des Nitratrisikogebietes befindet, besonderes Augenmerk auf die Düngung gelegt werden. Szenario 1 zeigt, dass speziell im Nitratrisikogebiet bei der Düngung von Zwischenfrüchten mit Leguminosen nicht die mengenmäßige Beschränkung der Herbstdünung (max. 60 kg N/ha ab Lager) der begrenzende Faktor ist, sondern, dass der maximale Düngebedarf (30 kg N/ha jahreswirksam) als strengerer Parameter einzuhalten ist.
Außerhalb vom Nitratrisikogebiet (Szenario 2) hat auch noch die Düngerart einen Einfluss. Bei der Düngung mit Rindergülle ergibt sich der Fall, dass hier die mengenmäßige Beschränkung im Herbst (max. 60 kg N/ha ab Lager) der strengere Grenzwert ist. Für Schweinegülle und Jauche ist wiederum der maximale Düngebedarf (40 kg N/ha jahreswirksam) als strengerer Parameter einzuhalten.
Besonderheit langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel
Ein Sonderfall ergibt sich bei der Düngung mit Mist, Kompost und auch Carbokalk. Mist, Kompost und Carbokalk sind von der mengenmäßigen Beschränkung der Herbstdüngung (max. 60 kg N/ha ab Lager) nicht erfasst, da diese Dünger nicht zu den leichtlöslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln zählen. Für den maximalen Düngebedarf der Zwischenfrüchte mit Leguminosen mit maximal 40 kg N/ha jahreswirksam (im Nitratrisikogebiet 30 kg N/ha jahreswirksam) sind aber auch Mist, Kompost und Carbokalk zu berücksichtigen.
Eine Herbstdünung sollte in jedem Fall hinsichtlich ihrer Notwendigkeit gut überdacht werden und im Sinne des Boden- und Gewässerschutzes auf ein notwendiges Minimum reduziert werden.
Ausreichender Lagerraum ist dafür die Grundvoraussetzung.
Falls eine Düngung durchgeführt wird, gehört diese unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben sinnvoll geplant.
Weitere Informationen unter www.bwsb.at bzw. 050 6902 1426
Ausreichender Lagerraum ist dafür die Grundvoraussetzung.
Falls eine Düngung durchgeführt wird, gehört diese unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben sinnvoll geplant.
Weitere Informationen unter www.bwsb.at bzw. 050 6902 1426