Genehmigungspflicht für Rebpflanzung
Ausweitungen wurden aber auf jährlich max. plus ein Prozent der aktuellen ausgepflanzten Fläche beschränkt. Damit sollen rapide Flächenausweitungen, die den Markt stören würden, verhindert werden. Um dies zu erreichen, sind größere Rebpflanzungen genehmigungspflichtig.
Die Eckpunkte der Regelung:
- Für die erstmalige Rebpflanzung oder die Wiederbepflanzung gerodeter Weingärten muss vorher eine Genehmigung eingeholt werden. Der Zweck der Traubenpflanzung ist egal (Weinerzeugung, Tafeltrauben, Traubenbrände, etc.). Ausnahme: Die Trauben oder der Wein sind zur Selbstversorgung bestimmt und das Ausmaß der Anbaufläche ist geringer als 500 Quadratmeter.
- Anträge und Meldungen sind nurmehr über die Website „eama.at“ (siehe ganz unten) im INVEKOS-GIS unter Verwendung der im Weinbaukataster vorgesehenen Online-Formulare möglich.
- Die Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung erfolgt durch die Landesbehörde.
- Der Weingarten darf erst nach Erteilung der Genehmigung ausgepflanzt werden. Die erfolgte Auspflanzung ist der zuständigen Behörde zu melden.
- Grundsätzlich muss eine bewilligte Genehmigung innerhalb von drei Kalenderjahren ab Erteilung genutzt (sprich: der Weingarten ausgepflanzt) werden. Ausnahme: Gemäß EU-Verordnung wurde die Gültigkeitsdauer von Pflanzgenehmigungen, welche in den Jahren 2024 und 2025 auslaufen, um drei Jahre verlängert.
- Rodungen und Genehmigungen für Wiederbepflanzung können jederzeit gemeldet bzw. beantragt werden. Zunächst ist die Rodung zu melden. Die Antragstellung für die Wiederbepflanzung hat „bis zum Ende des zweiten, auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres“ zu erfolgen. Ein „Weinwirtschaftsjahr“ dauert jeweils vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. Beispiel: Rodung im Oktober 2023, Antragstellung für die Wiederbepflanzung ist somit bis zum 31. Juli 2026 möglich.
- Meldung einer Auspflanzung: Die erfolgte Neu- bzw. Wiederbepflanzung ist mit Sorte und Auspflanzjahr zu melden, sinnvollerweise mit dem inzwischen jährlich vorgeschriebenen Mehrfachantrag.
Weitere Infos
Kontaktperson für Infos zu Pflanzgenehmigungen: Ing. August Elsensohn im Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Landwirtschaft und ländlicher Raum, Josef-Huter-Straße 35, 6900 Bregenz, T 05574/511-25112, E august.elsensohn@vorarlberg.at
Schweizer Weinbau-Kurse
In der benachbarten Schweiz finden über den Winter und im Frühjahr wieder zahlreiche Kurse und Fachtage statt. Hier eine Aufstellung aus der etwas näheren Umgebung.
Weinbau: Erntemeldung 2024 bis zum 15. Dezember
Weinbautreibende mit mind. 500 Quadratmetern Anbaufläche oder solche, die ihren Wein „in Verkehr“ bringen (verkaufen, anbieten, verschenken…), müssen jährliche Meldungen machen. Zunächst ist immer bis 15. Dezember eine Erntemeldung zusammen mit einem aktualisierten Stammdatenerhebungsblatt des Betriebes abzugeben. Derzeit kann diese Meldung ausnahmsweise noch in Papierform beim Gemeindeamt gemacht werden. Künftig soll sie nur noch über das Wein-Online-Portal (siehe ganz unten.) möglich sein. Hierfür ist eine Anmeldung mit der landwirtschaftlichen Betriebsnummer (LFBIS) beim Wein-Online Portal unter wein-online@bml.gv.at bzw. bei Vera Ebner notwendig. Dann wird die Betriebsnummer auch fürs Wein-Online-Portal freigeschaltet.
Kontaktperson für das Wein-Online-Portal: Landwirtschaftsministerium, Vera Ebner, Referat II/7c, Stubenring 12, 1010 Wien, T 01/71100-602895, E vera.ebner@bml.gv.at.
Weinbaukataster, Mehrfachantrag, landwirtschaftliche Betriebsnummer (LFBIS)
In Österreich müssten bis Mai 2020 alle Weingärten digital im bundesweiten Weinbaukataster erfasst worden sein. Dies gilt auch für Vorarlberg. Ausnahme: Weingärten unter 500 Quadratmeter Fläche, wenn der Wein nur für die Eigenversorgung verwendet wird. Dafür muss künftig jährlich ein sogenannter Mehrfachantrag gestellt werden. Hierbei werden Flächen, aufgeteilt nach Sorten und Pflanzjahren, jährlich aktuell erfasst.
Für den Mehrfachantrag braucht es eine landwirtschaftliche Betriebsnummer. Wenn diese beantragt wird, ist eine Meldung an die Sozialversicherung der Selbständigen und ans Finanzamt zu machen. Diese Institutionen prüfen dann eine allfällige Abgabenpflicht (Unfallversicherung, Einkommensteuer etc.). Ist der Betrieb einmal im System, kann der Mehrfachantrag jährlich selbständig über einen elektronischen Zugang (eAMA) ausgefüllt werden. Für Betriebe mit Betriebsnummer dauert die Einrichtung des eAMA-Zugangs ca. eine Woche. Muss zuerst eine landwirtschaftliche Betriebsnummer (LFBIS) erteilt werden, dauert es nochmals ca. eine Woche.
Kontaktperson für Infos zum Mehrfachantrag, zur Beantragung einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer und zum Erhalt eines elektronischen Zugangs zu eAMA: LK Vorarlberg, DI Bernhard Jenny, T 05574/400-220, E bernhard.jenny@lk-vbg.at
Reihenfolge der Registrierungen:
1. Zuerst wird eine Betriebsnummer beantragt, falls noch keine vorhanden ist.
2. Dann wird ein Mehrfachantrag gestellt, um im System aller landwirtschaftlichen Betriebe eingetragen zu sein.
3. Im Zuge dessen wird der Online-Zugang zu eAMA beantragt.
4. Hat man den eAMA-Zugang, so kann der Zugang zum „Wein-Online-Portal“ freigeschaltet werden.
Dies klingt alles recht kompliziert. Ist man einmal registriert und hat den eAMA- und den Wein-Online-Zugang, scheint es aber ein überschaubarer Aufwand zu sein. Manches geht online sogar leichter als früher mit Papierformularen.