27.11.2020 |
von DI Elisabeth Murauer
Fit für die AMA-Kontrolle? Aufzeichnungsverpflichtungen beachten!
![[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2020.11.26%2F1606405908552132.jpg]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image/2020.11.26/1606405908552132.jpg?m=MjcyLDM2Mw%3D%3D&_=1606405912)
Kurzfassung Cross Compliance (CC)
Pflanzenschutzmittel
Tierkennzeichnung
- Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, Zeitpunkt der Verwendung und Menge
- Behandelte Fläche und Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde
- Sachkundeausweis bzw. bei Auslagerung - Vollmacht
- Spritzgeräte-Plakette, Überprüfungsprotokoll
- Bezeichnung des verwendeten Biozides, den Anwendungsbereich sowie Datum bzw. Häufigkeit
Tierkennzeichnung
Gesamtbetriebliche Düngedokumentation gemäß NAPV (CC)
Jeder Betrieb hat seine Stickstoffdüngung betriebs- und kulturbezogen bis spätestens 31. März des Folgejahres aufzuzeichnen. Im Gebiet der Traun-Enns-Platte bestehen seit 1. Jänner 2018 strengere Vorschriften.
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind:
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind:
- Betriebe mit höchstens 15 ha, sofern auf weniger als 2 ha Gemüse angebaut wird
- Betriebe, bei denen mehr als 90% der LN als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird (jeweils ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden)
- 1. die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden;
-
2. die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste, die
a) am Betrieb anfiel,
b) an andere Betriebe abgegeben oder von anderen Betrieben übernommen wurde und
c) auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs ausgebracht wurde; - 3. die auf der düngungswürdigen landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebrachte Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger, organischem Dünger und Mineraldünger in feldfallender Wirkung (d.h. nach Abzug der Ausbringungsverluste) und als jahreswirksame Menge (d.h. die im Jahr der Anwendung wirksame Stickstoffmenge);
- 4. den Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen unter Berücksichtigung des aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffs sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen.
Gesamtbetriebliche Düngedokumentation gemäß NAPV Traun-Enns-Platte
Gesamtbetriebliche Aufzeichnungen verpflichtend für Betriebe mit
- mindestens 2 ha Gemüse oder LN von mindestens 5 ha oder
- weniger als 90% der LN als Dauergrünland oder Ackerfutter.
- N-Anfall aus der Tierhaltung, Zu- und Abnahme von Wirtschaftsdünger
- N-Düngung der Ackerfläche kulturarten-/schlagbezogen, Kulturdaten
- Angabe zu Feldmieten
- LK-Düngerrechner (www.ooe.lko.at und www.bwsb.at)
- ÖDüPlan (www.bwsb.at und www.ödüplan.at)
- oder handschriftlich mit Formularen, erhältlich bei der BBK.
Kurzfassung ÖPUL
Phosphormindeststandard
- P-Dünger über 100 kg je Hektar sind zu dokumentieren
- Dokumentation von Sorte / Saatgutmenge (Ankaufsbestätigungen, Saatgutetiketten, Rechnungen, Aufzeichnungen über Nachbau, …)
- Schlagbezogene Aufzeichnungen auf Ackerflächen: Anbau, Ernte und Umbruch
- Schlagbezogene Aufzeichnungen über die ausgebrachten Mengen
- Betrieb, Feldstück, Schlaggröße, Datum der Rodung bzw. Neuauspflanzung der Dauerkultur; Datum der Anlage und des Umbruchs der Begrünung / der Bodengesundung
- Schlagbezogene Aufzeichnungen (inkl. Planung - bis 28. Februar, und Bilanzierung - bis 31. Dezember)
- Bei verpflichtender Beweidung schlagbezogene Aufzeichnungen (Dauer der Beweidung, Anzahl der Tiere, Angabe der Tierart
- Aufzeichnungen lt. Kontrollvertrag, über Ursprung, Art, Menge und Verwendung aller Betriebsmittel
- Art, Menge und Abnehmer der verkauften Erzeugnisse, Arzneimitteleinsatz, Tierarztbestätigungen
- Dokumentation der Weidehaltung
- Stallskizze und Belegungsplan
![[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2020.11.26%2F1606406056065838.jpg]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image/2020.11.26/1606406056065838.jpg?m=MzYzLDI2OA%3D%3D&_=1606407971)
Weiters muss auf die Einhaltung der Düngeverbote (NAPV) hingewiesen werden. Generell ist auf wassergesättigten, gefrorenen, schneebedeckten und überschwemmten Böden und im Dezember und Jänner eine Düngung verboten.
Ebenso sind bei Düngung und Pflanzenschutz die Abstandsauflagen zu den nächsten Gewässern einzuhalten.
Eine Stickstoffdüngung im Herbst (max. 60 kg N/ha feldfallend) unterliegt ebenso gewissen Vorgaben wie die Verpflichtung zur Gabenteilung ab 100 kg N/ha (Ausnahmen bei verzögerter Stickstofffreisetzung oder bei Hackfrüchten/Gemüse mit mehr als 15-prozentigem Tonanteil des Bodens) und die verpflichtete Gabenteilung auf Hanglagen mit angrenzendem Gewässer (gilt für Mais, Rübe, Kartoffel, Soja, Hirse und Sonnenblume).
Die angeführten Punkte sind nur stichwortartig angeführt – korrekte und inhaltlich vollständige Detailinformationen zu Aufzeichnungen, Düngung, Pflanzenschutz u.ä. finden Sie unter www.bwsb.at/ oder www.ooe.lko.at.
Die angeführten Punkte sind nur stichwortartig angeführt – korrekte und inhaltlich vollständige Detailinformationen zu Aufzeichnungen, Düngung, Pflanzenschutz u.ä. finden Sie unter www.bwsb.at/ oder www.ooe.lko.at.