Einigung bei Kollektivvertrag
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Das Verhandlungsergebnis sieht eine Erhöhung der Löhne, Gehälter, Lehrlingsentschädigungen, Pauschalen und Zulagen von 1,5 Prozent, gültig ab 1. Jänner 2021, unter Beibehaltung der Überzahlungen vor.
Mindestlohn Gartenbau und Forst
Für Hilfsarbeiter unter 18 Jahren und Kulturarbeiter/-innen im Forstbereich gilt ab 1. Jänner 2021 ein KV (Kollektivvertrag) Mindestlohn von 1.500 Euro brutto (das entspricht 8,67 Euro pro Stunde). Für Gartenarbeiter/-innen sowie Saison- und Champignonarbeiter/-innen gilt ab 1. März 2021 ein KV Mindestlohn von 1.500 Euro brutto. Dienstnehmer und Dienstgeber sind sich zudem einig, dass der im Landarbeitsgesetz geregelten Einführung von Gleitzeitregelungen, unter Einhaltung
der Bestimmungen, keine Hinderungsgründe entgegenstehen.
Kollektivvertrag – allgemeiner Teil
Im allgemeinen Teil des Kollektivvertrages kommt es zu verschiedenen Anpassungen.Die Durchrechnung der Arbeitszeit zur Abfederung von Arbeitsspitzen ist auch für Teilzeitmitarbeiter/-innen (aliquot) nach vorheriger Vereinbarung möglich. Die Arbeitsspitzenregelung wird im allgemeinen Teil verankert und gilt auch für Jugendliche. Jugendliche über 16 Jahren können künftig bis 22 Uhr beschäftigt werden, sofern dies wegen der Art der Tätigkeit erforderlich ist. Für die Berechnung der Sonderzahlungen für Arbeitnehmer, die maximal drei Monate pro Kalenderjahr für Erntearbeiten beschäftigt werden, gilt eine Bemessungsgrundlage von 155 Monatsstunden.Gemäß Gesetz über das Arbeiterrecht und den Arbeiter- und Angestelltenschutz in der Land- und Forstwirtschaft werden als Ersatzruhetag für das Fest des örtlichen Kirchenpatrons der Nachmittag des 24. Dezember und der Nachmittag des 31. Dezember festgelegt. Weiters wurde vereinbart über den KV für das Alppersonal weitere Verhandlungen zu führen. Ebenso wurde vereinbart, die gesetzlich gültigen Regelungen der Entgeltfortzahlungsbestimmungen des Land- und Forstarbeitsgesetzes im Kollektivvertrag mit abzubilden, damit Klarheit für Dienstgeber und Dienstnehmer herrscht. Die Regelungen des Generalkollektivvertrages zu Corona Tests sollen nach Abschluss der Verhandlungen zwischen Landwirtschaftskammer Österreich und der Landarbeiterkammer im allgemeinen Teil des Kollektivvertrages mitberücksichtigt werden.