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  1. LK Vorarlberg
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11.09.2023 | von DI Thomas Wallner

Düngung & Pflanzenschutz - Aufzeichnungsvorschriften beachten!

Die Auflagen zur Dokumentation von Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen werden umfassender und stellen viele vor Herausforderungen. Mit den Neuerungen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) und der Ammoniak-Reduktions-Verordnung sowie für Teilnehmer an der ÖPUL- Maßnahme Vorbeugender Grundwasserschutz-Acker bestehen mehr Auflagen bei der Dokumentation von Düngungs- bzw. Pflanzenschutzmaßnahmen.

ÖPUL - Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker: Auflagen zum Pflanzenschutz

Aktuell nehmen österreichweit 4.691 Personen an dieser Maßnahme teil (2.150 davon in OÖ). Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bestehen folgende Auflagen:
  • Wirkstoffverzicht
    Innerhalb der Gebietskulisse ist der Einsatz der Wirkstoffe Dimethachlor, Metazachlor, S-Metolachlor und Terbuthylazin sowie im Falle der Wiederzulassung auch Bentazon bei Anbau von Sorghum, Mais (inklusive Zuckermais und Saatmaisvermehrung), Raps, Soja und Zuckerrübe nicht zulässig. Informationen zur Gebietskulisse bietet der Inspire AGRAR ATLAS.
  • Dokumentation - Kontrollgang oder Warndienst - nur für Betriebe in OÖ!
    Neben den Aufzeichnungsverpflichtungen (WAS, WANN, WO, WIEVIEL) müssen Betriebe in der Gebietskulisse OÖ bei jeder chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmaßnahme im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes im Vorfeld einen Kontrollgang durchführen und schlagbezogen dokumentieren oder es sind Warndienstmeldungen (www.warndienst.at) zu dokumentieren. Im "ÖDüPlan Plus" können die Dokumentationen einfach erfasst werden.
ÖDüPlan Plus Maßnahmen PSM.jpg
Im ÖDüPlan Plus lässt sich der integrierte Pflanzenschutz einfach – auch über Handy bzw. Tablet – dokumentieren. Details können unter "Beobachtungen" bzw. im Kommentarbereich eingetragen werden. © BWSB/Wallner
  • Codes beachten
    Im Fall eines flächigen Pflanzenschutzmitteleinsatzes besteht eine eigene Angabeverpflichtung im Mehrfachantrag. Die Ausbringung von gebeiztem Saatgut zählt als flächige Anwendung. Folgende Codes sind auf www.eama.at bei betroffenen Schlägen zu erfassen, wenn ein flächiger Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgt:
    - PSMBIO: im Biolandbau zugelassene Pflanzenschutzmittel
    - PSMCS: chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel - andere

    Die Angabe der Codes kann im Vorhinein erfolgen, wenn ein Pflanzenschutzmitteleinsatz geplant ist. Sobald absehbar ist, dass doch kein Einsatz durchgeführt wird, ist die Codierung zu streichen. Änderungen oder Nachtragungen von Codes haben umgehend zu erfolgen. Erfolgt auf einer Ackerkultur sowohl ein Pflanzenschutzmitteleinsatz mit einem im Biolandbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel als auch mit einem chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel, ist es ausreichend, wenn hierfür auf dem betroffenen Schlag nur der Code PSMCS versehen wird.

Dokumentationsvorschriften bei Düngungsmaßnahmen

  • Gesamtbetriebliche Düngedokumentation gemäß NAPV
    Jeder Betrieb hat die Stickstoffdüngung betriebs- und kulturbezogen bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres aufzuzeichnen (Achtung: früher bis 31. März). Betriebe in Gebieten mit verstärkten Aktionen zum Schutz des Grundwassers (Nitratrisikogebiet) müssen schlagbezogen aufzeichnen.

    Von der Verpflichtung zur gesamtbetrieblichen Dokumentation sind ausgenommen:
    -  Betriebe mit höchstens 15 ha, sofern auf weniger als 2 ha Gemüse angebaut wird,
    - alle Betriebe, bei denen mehr als 90% der LN als Dauergrünland oder Ackerfutter genutzt wird.

    Diese Aufzeichnungen können z.B. mit den EDV-Programmen der Boden.Wasser.Schutz.Beratung, LK OÖ (LK Düngerrechner, ÖDüPlan Plus) oder mit Formularen vorgenommen werden (www.bwsb.at).

    Folgende Daten sind zu dokumentieren:
    1. die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden;
    2. die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste, die
        a) am Betrieb anfiel,
        b) an andere Betriebe abgegeben oder von anderen Betrieben übernommen wurde und
        c) auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs ausgebracht wurde;
    3. die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebrachte Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger (nach Abzug der Stall- und Lager- und Ausbringungsverluste), organischem Dünger und Mineraldünger und als jahreswirksame Menge (d.h. die im Jahr der Anwendung wirksame Stickstoffmenge);
    4. die Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge
    5. den Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen entsprechend der Ertragslage unter Berücksichtigung des aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffs sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen;
    6. Erntemenge von Ackerflächen samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubaturen für Kulturen, welche entsprechend einer Ertragslage höher als mittel gedüngt wurden (Ackerfutterflächen ausgenommen) im betreffenden Jahr;
    7. Angabe, ob und wann eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses, des ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsenen 3 m breiten Streifens entlang von Gewässern, durchgeführt worden ist unter Bezeichnung des Schlages und des Zeitpunkts der Bodenbearbeitung.

    Seit dem Jahr 2023 bestehen strengere Auflagen hinsichtlich Vorfruchtwirkung (z.B. bei Luzerne und Grünbrache sowie bei der Düngung im Gemüsebau, indem Nmin-Werte (gemessen oder berechnet) berücksichtigt werden müssen. Die Kontrollen durch die Gewässeraufsicht müssen mindestens 1,5% der aufzeichnungspflichtigen Betriebe betragen.
  • Auflagen in Nitrat-Risiko-Gebieten
    In diesen Gebieten sind neben den bisher gültigen Auflagen folgende zusätzliche Maßnahmen einzuhalten:
    - Reduktion der Düngeobergrenzen grundsätzlich um 15%, ausgenommen bei Mais, Weizen und Raps um 10%
    - Verpflichtung zur Ertragsplausibilisierung in jeder Ertragslage für alle aufzeichnungspflichtigen Betriebe durch Wiegebelege (Erntemengen) bzw. Ertragsermittlung über Silokubatur (Ausnahmen für Grünland, Ackerfutterflächen und Kleinschläge)
    - Begrenzung Düngeobergrenze für Wein mit 50 kg N/ha o Schlagbezogene Düngeaufzeichnungen, Ermittlung des N-Saldos
    - Kontrollen durch Gewässeraufsicht bei mindestens 1,5% der Betriebe
    - Für Feldmieten im Nitratrisikogebiet besteht eine Aufzeichnungsverpflichtung. Es ist der Zeitpunkt der Errichtung, Bezeichnung des Schlages und der Zeitpunkt der Räumung zu dokumentieren.
  • GLÖZ 10 - Kontrolle diffuser Quellen auf Phosphate
    Erfolgen zu Wirtschaftsdüngern zusätzliche P-Mineraldüngergaben über 100 kg P2O5/ha, ist der P-Bedarf mittels Beleg durch eine Bodenuntersuchung nachzuweisen und die Anwendung zu dokumentieren. Die Bodenprobe darf nicht älter als fünf Jahre sein. Bei einer Schaukeldüngung darf das jährliche Phosphor-Saldo trotzdem nicht überschritten werden.
  • Stickstoff-Obergrenzen am Betrieb
    1. Maximal 170 kg Nab Lager aus Wirtschaftsdüngern/ha und Jahr
        – im Durchschnitt der LN des Betriebes
    2. Bewilligungsfrei: maximal 175 bzw. 210 kg Nfeldfallend Summe alle Dünger/ha und Jahr
        – im Durchschnitt der LN des Betriebes
    3. Obergrenzen je Kultur Njahreswirksam
         
    entsprechend der Ertragslage
         Saldo 0 oder negativ!
    Der jeweils strengste Parameter ist einzuhalten!
  • Ammoniak-Reduktions-Verordnung - Auflagen
    Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung sind Gülle, Jauche, Gärrest und nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist einschließlich Hühnertrockenkot unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung einzuarbeiten. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.
Gülle Silomaisstoppeln.jpg
Einarbeitungspflicht innerhalb von vier Stunden – Achtung: Stickstoff-Ausbringverbote beachten! https://www.bwsb.at/media.php?filename=download%3D%2F2023.02.08%2F1675842959476184.pdf&rn=2023_02_07_D%C3%BCnge-Ausbringungsverbote_NAPV%2BGW_2030.pdf © BWSB/Wallner
Richtlinien zur Stickstoffdüngung
Abweichend davon gilt für landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt weniger als 5 ha landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedenkung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung. Die Einarbeitungsfrist darf nur überschritten werden, wenn sie wegen der Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Die Einarbeitung von nicht eingewaschenen oder verbliebenen Düngemitteln hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.
  • Harnstoffdünger
    Harnstoff als Düngemittel für Böden darf nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung eingearbeitet wird. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.
  • Aufzeichnungsverpflichtung
    Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als 5 ha Ackerflächen bewirtschaften, haben über die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung gemäß Einarbeitung von den oben angeführten Wirtschaftsdüngern und Harnstoff Aufzeichnungen zu führen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu dokumentieren:
    1. Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf das Düngemittel ausgebracht wurde;
    2. Bezeichnung der anzubauenden Kultur;
    3. Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) von Beginn und Ende der Ausbringung sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung;
    4. Art des aufgebrachten Düngemittels;
    5. gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung

    Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ausbringung zu führen und sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Schlagbezogene Aufzeichnungen - allgemein

Für alle Betriebe mit Sitz im Nitratrisikogebiet "Traun-Enns-Platte" (mit Ausnahmen) gilt gemäß NAPV die Verpflichtung zur laufenden, schlagbezogenen Dokumentation der Stickstoffdüngung. Ebenso müssen Teilnehmer der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" auf allen Ackerschlägen innerhalb der Gebietskulisse ihre schlagbezogene Düngedokumentation tagesaktuell führen. Diese Aufzeichnungen sind elektronisch zu führen und im Bedarfsfall dem BML zu übermitteln. Teilnehmer am Vorbeugenden Grundwasserschutz - Acker müssen bis 28. Februar eine Düngeplanung auf Basis einer realistischen Ertragseinschätzung erstellen. Bei einer AMA-Kontrolle muss die Planung vorliegen.

Wer schreibt, der bleibt - Unterstützung durch Aufzeichnungsprogramme

Bereits 2.750 Landwirte verwenden den neuen "ÖDüPlan Plus". Damit können Anbau, Düngung, Pflanzenschutz auf einfache Weise nach den gesetzlichen Richtlinien bzw. den GAP/ÖPUL-Vorgaben dokumentiert werden. "ÖDüPlan-Plus" wird laufend weiterentwickelt. Update-Informationen sind unter www.bwsb.at oder über die Startseite des "ÖDüPlan Plus" ersichtlich. Wer sich neu für den "ÖDüPlan Plus" entscheidet, kann sich unter der Internetseite www.oedueplanplus.at registrieren. Für die gesamte ÖPUL-Laufzeit sind einmalig 220 Euro (inkl. USt) zu bezahlen. Es steht auch eine kostenlose Testversion für einen bestimmen Zeitraum zur Verfügung.

Für die gesamtbetriebliche Dokumentation stellt der "LK-Düngerrechner" eine einfache Hilfe dar. Informationen erhalten Sie unter der 050/6902-1426 oder www.bwsb.at.
Logo ÖDüPlan Plus.jpg
© BWSB

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  • Konditionalitäten | bwsb - Formulare und Aufzeichnungsblätter
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