Alphaltung von Schweinen

von Mag. Carmen Konzett
| Amt der Vbg. Landesregierung
Auch mit Genehmigung müssen die Schweine direkt nach Ende der Alpung geschlachtet werden oder ohne Zwischenverkauf bis zur Schlachtung, getrennt von anderen Schweinen, aufgestallt werden. Ist letzteres der Fall, sind der Amtstierarzt/die Amtstierärztin im Vorhinein in Kenntnis zu setzen.
Grundsätzlich gilt für die Haltung von Alpschweinen:
Unter 30 Schweine:
Auch mit Genehmigung müssen die Schweine direkt nach Ende der Alpung geschlachtet werden oder ohne Zwischenverkauf bis zur Schlachtung, getrennt von anderen Schweinen, aufgestallt werden. Ist letzteres der Fall, sind der Amtstierarzt/die Amtstierärztin im Vorhinein in Kenntnis zu setzen.
Grundsätzlich gilt für die Haltung von Alpschweinen:
- Stall und Nebenräume sowie Auslaufbereiche müssen in gutem Zustand, eine ordnungsgemäße Reinigung, Desinfektion und Schadnagerbekämpfung möglich sein.
- Stall/Ausläufe und Offenställe müssen gegen Zutritt/Zufahrt von Unbefugten gesichert werden und mit einem Schild „für unbefugte Betreten verboten – wertvoller Schweinebestand“ (oder ähnlichen Formulierungen) versehen werden.
- Der Stall und die Auslaufflächen müssen so gesichert sein, dass die Tiere die Alp- oder Weidefläche nicht verlassen können und unbefugtes Füttern verhindert wird. Auch sollten keine Wildtiere eindringen können und der Kontakt bestmöglich vermieden werden.
- Der Stall und die dazugehörenden Nebenräume sowie die Gerätschaften müssen nach Ende der saisonalen Haltung gereinigt und desinfiziert werden.
Unter 30 Schweine:
- Stall muss jederzeit ausreichend hell beleuchtbar sein.
- Ausläufe und Offenställe sind so zu sichern, dass kein direkter Kontakt zwischen Haus- und Wildschweinen möglich ist und auch das Futter, die Einstreu und der Kompost müssen vor Wildschweinen geschützt gelagert werden.
- Wasserabfluss (im Stall oder Nebengebäude) sowie Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Stiefel müssen vorhanden sein.
- Stallnahe Möglichkeit zum Umkleiden mit Waschbecken, Wasseranschluss mit Abfluss und getrennte Aufbewahrung von Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung inkl. Schuhe, sowie eine Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeit für die Schuhe/Stiefel. Kleidung für betriebsfremde Personen muss vorhanden sein.
- Ein Raum für die Futterlagerung wird benötigt.
- Aufbewahrungsmöglichkeit für verendete/totgeborene/getötete Schweine, gesichert gegen Schadnager, Haus- und Wildtiere sowie den Zugriff Unbefugter. Sie muss leicht zu reinigen und desinfizieren sein und ist nach jeder Entleerung umgehend zu reinigen.
- Möglichkeit zur Lagerung von Dung und flüssigen Abgängen mit einer Lagerkapazität von mindestens acht Wochen.
- Es sollte ein ausreichend großer Isolierstall vorhanden sein, zumindest geeignet für die Absonderung von Einzeltieren.
- Genehmigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde notwendig.
- Doppelte Einfriedung des gesamten Freilandbereichs – Gesichert gegen Kontakt mit Wildschweinen.
- Eigener Raum oder Behälter für die Lagerung von Futter und Einstreu – Futter ist vor Wildtieren insbesondere Wildschweinen sicher geschützt zu lagern.
- Eine Möglichkeit für die Absonderung von erkrankten Schweinen (oder schriftlicher Notfallplan für so einen Fall).
- Im Eingangsbereich muss eine Möglichkeit zum Händewaschen, Reinigen der Schuhe (Desinfektionswanne oder ähnliche Einrichtung) sowie eine Umkleidemöglichkeit vorhanden sein. Kleidung für betriebsfremde Personen muss vorliegen.
- Aufbewahrungsmöglichkeit für verendete/totgeborene/getötete Schweine, gesichert gegen Schadnager, Haus- und Wildtiere sowie den Zugriff Unbefugter. Sie muss leicht zu reinigen und desinfizieren sowie gegen das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sein und ist nach jeder Entleerung umgehend zu reinigen.
Weitere Informationen
zum Thema erhalten Sie bei den Amtstierärzten der jeweiligen Bezirkshauptmannschaften.