Was ändert sich bei der Alm-/Weidemeldung RINDER?
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Die neue Verordnung befindet sich derzeit in Begutachtung und soll im April verlautbart werden.
Vereinfachtes Meldeverfahren bleibt
Das Wichtigste zuerst: Das vereinfachte Meldeverfahren bleibt weiterhin. Entgegen den ursprünglichen Befürchtungen lässt die Europäische Kommission diese Ausnahmeregelung weiter zu und es sind keine Doppelmeldungen notwendig.
Meldung nur mehr online innerhalb von 14 Tagen
Die Übermittlung der Alm-/Weidemeldung RINDER mittels Post oder Fax ist für 2021 nicht mehr möglich. Die Systemumstellung auf eine Online-Meldung ist laut aktuellem Diskussionsstand verpflichtend umzusetzen.
Der Bewirtschafter der Flächen, also die Obmänner von Almen oder Weidegemeinschaften oder Bewirtschafter von Zinsweiden, müssen diese Online-Meldung innerhalb von 14 Tagen, bisher 15 Tage, im eAMA-RinderNET einreichen.
Zeitraum für Meldung erweitert
Eine Alm-/Weidemeldung RINDER konnte bis inklusive 2020 für eine Weidezeit im Zeitraum von 15. April bis 15. Oktober abgegeben werden. Dieser Zeitraum wird aufgrund von Praxiserfahrungen auf 1. April bis 15. November verlängert.
Voraussichtliches Abtriebsdatum
Das voraussichtliche Abtriebsdatum der Rinder ist ein Pflichtfeld der Alm-/Weidemeldung. In den Vorjahren war das voraussichtliche Abtriebsdatum zu korrigieren, wenn es mit dem tatsächlichen Abtriebsdatum nicht übereinstimmte.
Ab 2021 muss innerhalb von 14 Tagen das tatsächliche Abtriebsdatum verpflichtend online gemeldet werden, auch dann, wenn es mit dem angegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt. In der Rinderdatenbank wird es dazu eine technisch einfache Lösung geben.
Ab 2021 muss innerhalb von 14 Tagen das tatsächliche Abtriebsdatum verpflichtend online gemeldet werden, auch dann, wenn es mit dem angegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt. In der Rinderdatenbank wird es dazu eine technisch einfache Lösung geben.
Keine Meldung von Ersatzrindern möglich
Eine Auswertung hat eine sehr geringe Anzahl an Ersatzrindermeldungen in den letzten Jahren gezeigt. Daher ist ab 2021 die Meldung von Ersatzrindern aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht mehr möglich.
Bewirtschafter der Flächen ist verantwortlich
Der Bewirtschafter der Weideflächen, auf die Rinder aufgetrieben werden, hat die Verantwortung, dass die Meldungen ordnungsgemäß und zeitgerecht in die Rinderdatenbank eingegeben werden.
Die Alm-/Weidemeldung Rinder stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Auszahlung der Förderungen, wie Direktzahlungen, Ausgleichszulage und ÖPUL dar.
Folgende Daten muss die Alm-/Weidemeldung RINDER beinhalten
- Betriebsnummer der Alm- oder Weideflächen
- Betriebsnummer des Herkunftsbetriebes = Auftreiber
- Ohrmarkennummer der Rinder
- Datum des Auftriebs
- Datum des voraussichtlichen Abtriebs
- gemolkene Kuh
Meldepflicht des Auftreibers unverändert
Die notwendigen Meldungen des Auftreibers, das ist der Herkunftsbetrieb, bleiben unverändert. Er muss folgende Ereignisse melden:
- Geburten, auch wenn die Kuh mit dem Kalb auf der Alm/Weide bleibt,
- Abgänge, also Verkauf, Verendung und Verlust,
- Zugänge,
- Nachbestellung von Ohrmarken.
- Der Auftreiber ist für die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Rinder verantwortlich, das heißt, dass auf der Alm geborene Kälber mit den richtigen Ohrmarken gekennzeichnet werden und verlorene Ohrmarken sofort nachbestellt und nach Lieferung eingezogen werden.