05.12.2016 |
von Mag. Ing. Stefan Fucik
Alles, was Recht ist
Die Rinderkennzeichnungsverordnung schreibt vor, dass man Kälber innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt mit zwei Ohrmarken kennzeichnen muss. Bei Freilandhaltung kann man die Ohrmarken innerhalb der ersten 20 Lebenstage einziehen. Die Eintragung in das Bestandsverzeichnis und die Geburtsmeldung an die AMA haben innerhalb der ersten Lebenswoche zu erfolgen.
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Transportieren
Bei Tiertransporten ist zu beachten, dass weniger als zehn Tage alte Kälber nur über eine Strecke von weniger als 100 Kilometern transportiert werden dürfen. Neugeborene Tiere, deren Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist, sind nicht transportfähig. Kälber bis zum sechsten Lebensmonat muss man beim Transport mit Einstreu oder gleichwertigem Material versorgen.
Anbindeverbot und Ernährung
Das Tierschutzgesetz regelt, dass die Anbindehaltung von Kälbern generell verboten ist. Ausgenommen ist eine höchstens einstündige Anbindung oder Fixierung während oder unmittelbar nach der Milchtränke oder Milchaustauschertränke.
Kälber müssen auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden Rinderkolostralmilch erhalten. Alle Kälber muss man mindestens zweimal täglich füttern. Kälber müssen ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Ab Beginn der zweiten Lebenswoche muss man Raufutter mit ausreichendem Rohfasergehalt in steigenden Mengen so zur Verfügung stellen, dass die Mindestmenge für acht Wochen alte Kälber 50 Gramm und für 20 Wochen alte Kälber 250 Gramm beträgt.
Über zwei Wochen alte Kälber müssen über die Milchtränke hinaus Zugang zu geeignetem Frischwasser oder anderen Flüssigkeiten in ausreichender Menge haben, um ihren Flüssigkeitsbedarf decken zu können. Bei erhöhtem Flüssigkeitsbedarf, insbesondere bei sehr hohen Temperaturen oder bei Krankheit, muss in jedem Fall der ständige Zugang zu geeignetem Frischwasser sichergestellt sein.
Kälber müssen auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden Rinderkolostralmilch erhalten. Alle Kälber muss man mindestens zweimal täglich füttern. Kälber müssen ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Ab Beginn der zweiten Lebenswoche muss man Raufutter mit ausreichendem Rohfasergehalt in steigenden Mengen so zur Verfügung stellen, dass die Mindestmenge für acht Wochen alte Kälber 50 Gramm und für 20 Wochen alte Kälber 250 Gramm beträgt.
Über zwei Wochen alte Kälber müssen über die Milchtränke hinaus Zugang zu geeignetem Frischwasser oder anderen Flüssigkeiten in ausreichender Menge haben, um ihren Flüssigkeitsbedarf decken zu können. Bei erhöhtem Flüssigkeitsbedarf, insbesondere bei sehr hohen Temperaturen oder bei Krankheit, muss in jedem Fall der ständige Zugang zu geeignetem Frischwasser sichergestellt sein.
Bodenbeschaffenheit
Für Kälber bis 150 kg muss eine trockene, weiche und verformbare Liegefläche vorhanden sein. Für Kälber unter zwei Wochen muss geeignete Einstreu zur Verfügung stehen. Ab zwei Wochen ist die Haltung auf Vollspaltenboden möglich, jedoch bis 150 kg nur mit gummierten Spaltenelementen und bis 200 kg bei maximal 25 mm Spaltenbreite. Die Auftrittsfläche von Betonspaltenböden muss mindestens 80 mm betragen. Die Spaltenbreite für Rinder über 200 kg darf 35 mm nicht übersteigen. Bei Haltung von Mutterkühen mit Kälbern dürfen Spalten maximal 30 mm breit sein. Kälber in Stallhaltung muss man mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich kontrollieren. Kälbern darf man keinen Maulkorb anlegen.
Veröden der Hornanlagen
Das Veröden der Hornanlagen ist bei bis zu zwei Wochen alten Kälbern durch den Tierhalter zulässig, wenn der Eingriff durch Ausbrennen mit einem Brennstab fachgerecht durchgeführt wird. Der Brennstab muss über eine exakte Zeitsteuerung sowie eine automatische Abschaltung des Brennvorganges verfügen. In allen anderen Fällen ist eine Betäubung durch den Tierarzt vorgeschrieben.
Einzelhaltung
Bis acht Wochen alte Kälber darf man in Einzelbuchten halten. Seitliche Umschließungen von Einzelbuchten müssen, mit Ausnahme der Absonderung kranker Tiere, einen direkten Sicht- und Berührungskontakt mit Artgenossen ermöglichen.
Bei Einzelhaltung im Freien muss die Einzelbucht überdacht und auf drei Seiten geschlossen und die Tiere gegen widrige Witterungseinflüsse geschützt sein, zum Beispiel in Kälberhütten und Iglus. Zusätzlich zur Bucht muss ein Auslauf im Ausmaß der für Einzelbuchten festgelegten Mindestmaße vorhanden sein. Die Mindestmaße für Einzelbuchten betragen für Kälber bis zwei Wochen 120 mal 80 Zentimeter, für bis acht Wochen alte Tiere 140 mal 90 Zentimeter.
Bei Einzelhaltung im Freien muss die Einzelbucht überdacht und auf drei Seiten geschlossen und die Tiere gegen widrige Witterungseinflüsse geschützt sein, zum Beispiel in Kälberhütten und Iglus. Zusätzlich zur Bucht muss ein Auslauf im Ausmaß der für Einzelbuchten festgelegten Mindestmaße vorhanden sein. Die Mindestmaße für Einzelbuchten betragen für Kälber bis zwei Wochen 120 mal 80 Zentimeter, für bis acht Wochen alte Tiere 140 mal 90 Zentimeter.
Gruppenhaltung
Über acht Wochen alte Kälber sind in Gruppen zu halten. Ausnahmen von der verpflichtenden Gruppenhaltung sind erlaubt, wenn auf dem Betrieb weniger als sechs Kälber gehalten werden, wenn die Kälber sich bei der Mutter befinden, um von ihr gesäugt zu werden oder wenn eine tierärztliche Anordnung vorliegt, dass das betreffende Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt in einer Einzelbucht gehalten werden muss, um behandelt werden zu können. In all diesen Fällen betragen die Mindestmaße für die Einzelbuchten 160 mal 100 Zentimeter.
Bei Gruppenhaltung von über acht Wochen alten Kälbern gelten als Mindestmaße für Kälber bis 150 kg 1,6 m² pro Tier, für Tiere bis 220 kg 1,8 m² pro Tier und über 220 kg 2,0 m² pro Tier.
Bei Gruppenhaltung von über acht Wochen alten Kälbern gelten als Mindestmaße für Kälber bis 150 kg 1,6 m² pro Tier, für Tiere bis 220 kg 1,8 m² pro Tier und über 220 kg 2,0 m² pro Tier.
Bei Gruppenhaltung im Freien müssen die Buchten überdacht und auf drei Seiten geschlossen sein und die Tiere gegen widrige Witterungseinflüsse geschützt sein. Zusätzlich zur Bucht muss ein Auslauf im Ausmaß der für Gruppenbuchten festgelegten Mindestmaße vorhanden sein.