6. Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau
6.1 Zugangsvoraussetzungen
Mindestens 2 ha Ackerfläche im ersten Jahr der Verpflichtung.
6.2 Definitionen
Als Zwischenfrüchte gelten:
- Aktiv angelegte Kulturen (inkl. Untersaaten) nach Hauptfrüchten, die spätestens im darauffolgenden Frühjahr umgebrochen werden und auf die eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt. Aktive Anlage = Ansaat bzw. Untersaat der jeweiligen Begrünungskulturen. Untersaaten: Die Ernte der Hauptfrucht gilt als Anlagedatum für die Begrünung.
- Nutzung (Mahd und Abtransport, Beweidung) und Pflege (z.B. Häckseln) der Zwischenfrucht ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt. Ein Drusch ist nicht erlaubt.
Als Zwischenfrüchte gelten nicht:
- Ausschließlicher Ausfall aus vorhergehenden Kulturen
- Getreide und Mais (ausgenommen Grünschnittroggensorten gemäß Saatgutgesetz), sowie Mischungen mit einem Anteil größer als 50 % Getreide und/oder Mais im Bestand
6.3 Förderungsverpflichtungen
Flächendeckende Begrünung von zumindest 10% der Ackerfläche.
- Berechnungsbasis: ohne Ackerflächen der Maßnahmen „Naturschutz“, „Weiterführung von 20jährigen Stilllegungen aus Vorgängerprogrammen“, „Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen“ und „Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen“.
- Stichtag für das Ausmaß der Ackerflächen ist jeweils der 1. Oktober.
- „Greening“-Begrünungen (= Begrünungen, die als „Ökologische Vorrangflächen“ im Bereich der Direktzahlungen angerechnet werden), sind für die Erreichung des Mindestprozentsatzes anrechenbar, sofern die gemäß Begrünungsvarianten festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
Verzicht auf mineralische N-Düngung vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes. Eine kombinierte Düngung im Rahmen der Ansaat der Begrünung ist nicht zulässig.
Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes. Die Beseitigung von Zwischenfrüchten darf nur mit mechanischen Methoden erfolgen.
Keine Bodenbearbeitung vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes (ausgenommen für Strip Till-Verfahren).
Begrünungsvarianten:
Variante | Späteste Anlage |
Frühester Umbruch |
Bedingungen |
1 | 31. 7. | 15. 10. | Ansaat einer Bienenmischung mit mindestens 5 insektenblütigen Mischungspartnern |
Befahrungsverbot bis 30. 9. (ausgenommen das Überqueren der Fläche) | |||
Nachfolgend verpflichtender Anbau von Wintergetreide im Herbst | |||
Saatgutnachweis über Rechnung oder Etikett | |||
2 | 31. 7. | 15. 10. | Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern |
Nachfolgend verpflichtender Anbau von Wintergetreide im Herbst | |||
3 | 20. 8. | 15. 11. | Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern |
4 | 31. 8. | 15. 2. | Ansaat aus mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern |
5 | 20. 9. | 1. 3. | Ansaat aus mindestens 2 verschiedenen Mischungspartnern |
6 | 15. 10. | 21. 3. | verpflichtender Einsatz folgender winterharter Kulturen: Grünschnittroggen nach Saatgutgesetz, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Wintererbse laut Saatgutgesetz, Winterrübsen, Perko |
Die Begrünungsvarianten 1 und 2 sind zusätzlich im MFA vor dem auszahlungsrelevanten Herbstantrag zu beantragen, die Begrünungsvarianten 3 bis 6 im Herbstantrag.
Bei Untersaaten gilt als Anlagedatum das Datum der Ernte der Hauptfrucht.
Bei Untersaaten gilt als Anlagedatum das Datum der Ernte der Hauptfrucht.
6.4 Höhe der Förderung
Ackerflächen mit aktiv angelegter Begrünung | € / ha |
Variante 1 | 200 |
Variante 2 | 160 |
Variante 3 | 160 |
Variante 4 | 170 |
Variante 5 | 130 |
Variante 6 | 120 |