5. Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen
5.1 Definitionen
- Tiere zur Nachbesetzung (Reservetiere) sind Tiere, die alle Förderungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Nachbesetzung erfüllen.
- Stichtag ist – sofern nicht anders festgelegt – grundsätzlich der 1. April des Antragsjahres.
- Hochgefährdete Rassen gemäß Anhang G sind Rassen, die im Generhaltungsprogramm umfassende zusätzliche Auflagen einzuhalten haben, z.B. vorgegebene Anpaarung der verantwortlichen Zuchtorganisationen.
- Förderbare Tiere sind Zuchttiere gemäß den Tierzuchtgesetzen der Länder und den anerkannten Generhaltungsprogrammen mit folgenden Anforderungen:
Weibliche Tiere | Zulassung zur Zucht im Rahmen eines anerkannten Generhaltungsprogramms; nur reinrassige Anpaarung | |
Kuh | bis spätestens am Stichtag einmal gekalbt | |
Stute | bis spätestens am 31.05. des Antragsjahres einmal gefohlt | weitere Abfohlung innerhalb von 3,5 Jahren nach der letzten Abfohlung |
Mutterschaf | bis spätestens am Stichtag einmal gelammt | |
Mutterziege | bis spätestens am Stichtag einmal gekitzt | |
Zuchtsau | bis spätestens am Stichtag zumindest einmal reinrassig geferkelt | jeder 2. Wurf reinrassig |
5.2 Förderungsverpflichtungen
- Zucht und Haltung von Tieren der gefährdeten und hochgefährdeten Nutztierrassen gemäß Rassenliste (Anhang G).
- Mindestteilnahme pro Jahr: 1 förderbares Tier.
- Haltedauer mindestens vom 1. April bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
- Bestätigung der verantwortlichen Zuchtorganisation (gemäß Anhang G) bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres über die Eintragung in das Herdebuch, über die Einhaltung der Anforderungen gemäß Definitionen der Tierkategorien und die Einhaltung des vom BMNT anerkannten Generhaltungsprogramms mit den beantragten förderbaren Tieren.
- Einhaltung folgender Melde- bzw. Antragsbestimmungen:
Förderbare Tiere werden jeweils für das Förderungsjahr mit dem Mehrfachantrag-Flächen durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber mit Stichtag 1. April und tierbezogen beantragt. Bei Rindern werden die förderbaren Tiere durch die AMA aus der Rinderdatenbank mit Stichtag 1. April für das Förderjahr ermittelt.
Weitergabe zwecks Zuchteinsatz: Weitergabe von Tieren während der Haltedauer nur zulässig als vorübergehender Aufenthalt der Tiere auf einer Zuchtstation für Züchtungszwecke für maximal 6 Monate sowie bei vorübergehendem Zuchteinsatz von männlichen Zuchttieren auf einem landwirtschaftlichen Betrieb für maximal 3 Monate. Vor der Weitergabe hat eine Meldung (Meldung Zuchteinsatz) an die AMA zu erfolgen. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt von Tieren auf einer Zuchtstation (inkl. Leistungsprüfung), auf einer Tierzucht-Veranstaltung (z.B. Tierschau) oder Sport-Veranstaltung (z.B. Reitveranstaltung oder Reitkurs) im Ausmaß von maximal 10 Tagen kann die Meldepflicht entfallen, sofern dies vom Förderungswerber belegt werden kann. Bei Rindern ist die Weitergabe von weiblichen und männlichen Zuchttieren nach dem 30. September zwecks Zuchteinsatz auf einem landwirtschaftlichen Betrieb bis mindestens 31. Dezember (Abgleich mit der Rinderdatenbank) zulässig. Davon umfasst ist auch die Weitergabe von Rindern nach dem 30. September an andere Betriebe, sofern die Tiere nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres geschlachtet werden.
Abgang während der Haltedauer: Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden. Abgangsmeldung unter Bezug auf diese Maßnahme an die AMA innerhalb von 10 Werktagen ab Abgang.
Nachbesetzung: Nachbesetzung innerhalb von 5 Wochen mit förderbaren Tieren der gleichen Rasse und Nachbesetzungsmeldung, unter Bezug auf diese Untermaßnahme, an die AMA innerhalb von 10 Werktagen ab Nachbesetzung.
Entfall der Meldepflichten bei unmittelbarer Nachbesetzung nach Abgang und Beantragung als Reservetier und Vorliegen gleichinhaltlicher Aufzeichnungen (Bestandsverzeichnis). Bei den nachbesetzten Tieren ist von der verantwortlichen Zuchtorganisation die Eintragung in das Herdebuch, die gesicherte Abstammung und die Einhaltung des Generhaltungsprogramms zu bestätigen. Bei Nachbesetzung nach dem 1. Juli des jeweiligen Förderungsjahres wird die Prämie für das beantragte Tier gewährt. Erfolgt die Nachbesetzung vor dem 1. Juli des jeweiligen Förderungsjahres, so wird die Prämie für das förderbare Tier laut Nachbesetzungsmeldung gewährt.
Im Fall von Rindern werden die erforderlichen Meldepflichten durch die Meldung an die Rinderdatenbank ersetzt.
5.3 Höhe der Förderung
Gefährdungsgrad | Gefährdete Rassen (G) | Gefährdete Rassen mit besonderem Generhaltungsprogramm (GG) | Hochgefährdete Rassen (H) |
Kuh, Stute | 180 | 210 | 280 |
Mutterschaf/-ziege | 40 | 50 | 60 |
Zuchtsau | - | - | 150 |
Zuchtstier, Zuchthengst | 360 | 420 | 560 |
Zuchtwidder, Zuchtbock | 80 | 100 | 120 |
Zuchteber | - | - | 300 |
Die Prämien werden je Tier gewährt, dargestellt sind Prämien in Euro/Tier.
Die Zuordnung der Rassen zu den Gefährdungsstufen erfolgt gemäß Rassenliste (Anhang G - siehe untenstehendem Download)
Die Zuordnung der Rassen zu den Gefährdungsstufen erfolgt gemäß Rassenliste (Anhang G - siehe untenstehendem Download)