08.06.2018 |
von Ing. Martin Mayr
2018: Vier Förderaktionen für erneuerbare Energien
Der Ausbau erneuerbarer Energien ist eine der zentralen Maßnahmen, um die Ziele des Pariser Klimaabkommens und der Klima- und Energiestrategiemission 2030 der Bundesregierung zu erreichen. Der Klima- und Energiefonds setzt daher seine Ausbauprogramme für erneuerbare Energien in Kooperation mit dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) fort.
Für 2018 werden unter anderem für den Ausbau der erneuerbaren Energie 14,7 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Insgesamt sieht das Jahresprogramm des Klima- und Energiefonds für 2018 (teilweise Laufzeit bis 2019) ein Unterstützungsvolumen für Energie- und Klimaprojekte von über 93 Mio. Euro vor.
Für 2018 werden unter anderem für den Ausbau der erneuerbaren Energie 14,7 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Insgesamt sieht das Jahresprogramm des Klima- und Energiefonds für 2018 (teilweise Laufzeit bis 2019) ein Unterstützungsvolumen für Energie- und Klimaprojekte von über 93 Mio. Euro vor.
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1. Photovoltaik-Kleinanlagen
Die Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen, es gibt keine Beschränkung der Leistung, förderfähig sind jedoch max. 5 kWpeak/Antragsteller. Förderfähig sind natürliche und juristische Personen, die Anlagen müssen jedoch durch konzessionierte Fachkräfte errichtet und in Betrieb genommen werden. Voraussetzungen sind außerdem Neuanlagen sowie netzparallelgeführte Anlagen.
Gefördert werden sowohl Einzelanlagen als auch Gemeinschaftsanlagen, wobei bei Gemeinschaftsanlagen max. 50 kWpeak bzw. max. 5 kW/Haushalt bzw. je Geschäftseinheit gefördert werden. Bei Gemeinschaftsanlagen müssen die Anträge jeweils gesondert eingebracht werden. Wird bei Gemeinschaftsanlagen nicht gesondert je Antragsteller abgerechnet, ist vom Antragsteller ein Nachweis über die anteilige Leistung in kW sowie der damit verbundenen Kosten der Abrechnung beizulegen.
Die Fördergrenze liegt bei 35 der anerkannten Investitionssumme. Die Antragstellung erfolgt nach dem üblichen Registrierungsverfahren bei der Kommunalkredit Public Consulting, die Registrierung ist vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung durchzuführen. Spätestens 12 Wochen nach der Registrierung ist die Anlage in Betrieb zu nehmen bzw. der Förderantrag (ist gleichzeitig die Abrechnung) einzubringen.
Die Antragstellung muss nach dem 29. Mai und spätestens am 30. November 2018 erfolgen.
Förderhöhe Einzelanlagen
Gefördert werden sowohl Einzelanlagen als auch Gemeinschaftsanlagen, wobei bei Gemeinschaftsanlagen max. 50 kWpeak bzw. max. 5 kW/Haushalt bzw. je Geschäftseinheit gefördert werden. Bei Gemeinschaftsanlagen müssen die Anträge jeweils gesondert eingebracht werden. Wird bei Gemeinschaftsanlagen nicht gesondert je Antragsteller abgerechnet, ist vom Antragsteller ein Nachweis über die anteilige Leistung in kW sowie der damit verbundenen Kosten der Abrechnung beizulegen.
Die Fördergrenze liegt bei 35 der anerkannten Investitionssumme. Die Antragstellung erfolgt nach dem üblichen Registrierungsverfahren bei der Kommunalkredit Public Consulting, die Registrierung ist vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung durchzuführen. Spätestens 12 Wochen nach der Registrierung ist die Anlage in Betrieb zu nehmen bzw. der Förderantrag (ist gleichzeitig die Abrechnung) einzubringen.
Die Antragstellung muss nach dem 29. Mai und spätestens am 30. November 2018 erfolgen.
Förderhöhe Einzelanlagen
- 275 Euro/kWpeak für frei stehende Anlagen und Aufdachanlagen
- 375 Euro/kWpeak für gebäudeintegrierte Anlagen Gemeinschaftsanlagen
- 200 Euro/kWpeak für Aufdachanlagen (keine frei stehenden Anlagen)o 300 Euro/kWpeak für gebäudeintegrierte Anlagen
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2. Photovoltaikanlagen in der Land- und Forstwirtschaft
Gefördert werden Anlagen mit einer Leistung von mind. 5 kW und max. 50 kWpeak, Anlagen müssen netzparallel geführt werden. Die Errichtung der Anlagen kann auf Gebäude (Wohn- oder Betriebsgebäude), aber auch auf Freiflächen, sofern es sich um keine LN-Flächen oder Naturschutzflächen handelt, erfolgen.
Förderfähig sind ausschließlich Neuanlagen, die Errichtung muss durch konzessionierte Unternehmen erfolgen. Errichtung in Eigenregie ist nicht förderfähig. Eine Kombination mit anderen Förderungen (z. B. Landesförderung, Ökostromförderungen etc.) ist nicht möglich.
Die Förderungsbeantragung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung, Lieferung oder sonstigen Verpflichtungen, die die Investition unumkehrbar machen, bei der Kommunalkredit in elektronischer Form erfolgen (Achtung: kein Registrierungsverfahren wie bei Einzelanlagen), Anträge in sonstiger Form werden nicht angenommen. Nachdem die Förderung im Rahmen der Ländlichen Entwicklung gewährt wird, wird die Reihung der Förderanträge durch ein Auswahlverfahren durchgeführt.
Eine Antragstellung ist bis spätestens 30. November 2019 möglich, wobei 10 Auswahlverfahren (das letzte ist am 30. November 2019) durchgeführt werden. Beim Auswahlverfahren ist eine Mindestpunkteanzahl von 5 erforderlich, die genauen Regeln für das Auswahlverfahren sind im Förderleitfaden bzw. auf der Homepage des Klima- und Energiefonds ersichtlich.
Förderhöhe Einzelanlagen
Förderfähig sind ausschließlich Neuanlagen, die Errichtung muss durch konzessionierte Unternehmen erfolgen. Errichtung in Eigenregie ist nicht förderfähig. Eine Kombination mit anderen Förderungen (z. B. Landesförderung, Ökostromförderungen etc.) ist nicht möglich.
Die Förderungsbeantragung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung, Lieferung oder sonstigen Verpflichtungen, die die Investition unumkehrbar machen, bei der Kommunalkredit in elektronischer Form erfolgen (Achtung: kein Registrierungsverfahren wie bei Einzelanlagen), Anträge in sonstiger Form werden nicht angenommen. Nachdem die Förderung im Rahmen der Ländlichen Entwicklung gewährt wird, wird die Reihung der Förderanträge durch ein Auswahlverfahren durchgeführt.
Eine Antragstellung ist bis spätestens 30. November 2019 möglich, wobei 10 Auswahlverfahren (das letzte ist am 30. November 2019) durchgeführt werden. Beim Auswahlverfahren ist eine Mindestpunkteanzahl von 5 erforderlich, die genauen Regeln für das Auswahlverfahren sind im Förderleitfaden bzw. auf der Homepage des Klima- und Energiefonds ersichtlich.
Förderhöhe Einzelanlagen
- 275 Euro/kWpeak für frei stehende Anlagen und Aufdachanlagen
- 375 Euro/kWpeak für gebäudeintegrierte Anlagen
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3. Holzheizanlagen
Die Nutzung von Biomasse ist ein wesentlicher Faktor am Weg zu den ambitionierten Klimazielen. Dazu sind Brennstoffe aus Biomasse nicht nur klimaschonend, sondern auch wesentlich günstiger als fossile Brennstoffe und schaffen darüber hinaus regionale Wertschöpfung und Arbeitsplätze.
Gefördert werden dabei Pellet- und Hackgutzentralheizungsgeräte bis hin zu Pelletkaminöfen, die den Einsatz fossiler Brennstoffe verringern. Holzvergaser- und Stückholzheizungen sind nicht förderbar.
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Pauschalbetrages ausbezahlt und beträgt:
Eine Antragstellung ist ab sofort bis spätestens 30. November 2018 möglich. Nach erfolgter Registrierung hat die Antragstellung bzw. Fertigstellung innerhalb von 12 Wochen zu erfolgen. Unabhängig von den angegebenen Pauschalbeträgen beträgt die Förderung maximal 35 % der anerkennbaren Investitionskosten.
Wichtige Punkte zur Förderung von Holzheizungen für Private:
Gefördert werden dabei Pellet- und Hackgutzentralheizungsgeräte bis hin zu Pelletkaminöfen, die den Einsatz fossiler Brennstoffe verringern. Holzvergaser- und Stückholzheizungen sind nicht förderbar.
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Pauschalbetrages ausbezahlt und beträgt:
- 2000 Euro für ein Pellet- und Hackgutzentralheizungsgerät, das einen fossilen Kessel ersetzt;
- 800 Euro für ein Pellet- und Hackgutheizungsgerät, das eine alte Heizung mit Baujahr vor 2003 ersetzt, und
- 500 Euro für einen Pelletkaminofen.
Eine Antragstellung ist ab sofort bis spätestens 30. November 2018 möglich. Nach erfolgter Registrierung hat die Antragstellung bzw. Fertigstellung innerhalb von 12 Wochen zu erfolgen. Unabhängig von den angegebenen Pauschalbeträgen beträgt die Förderung maximal 35 % der anerkennbaren Investitionskosten.
Wichtige Punkte zur Förderung von Holzheizungen für Private:
- Gefördert werden nur automatische Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad >85 % und einer maximalen Nennleistung von 50 kW.
- Nicht gefördert werden gebrauchte Anlagen, die Errichtung von Neuanlagen ohne Ersatz eines fossilen Brennstoffes bzw. einer alten Holzheizung mit Baujahr vor 2003 sowie Stückholzheizungen bzw. Holzvergaserkessel.
- Es können zusätzlich Fördermittel der Länder und Gemeinden in Anspruch genommen werden. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme weiterer Bundesförderungen ist nicht möglich.
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4. Solaranlagen
Gefördert werden neu errichtete Solaranlagen zur Warmwasserbereitung in Gebäuden und/oder zur Beheizung von Gebäuden in Form eines nicht rückzahlbaren Pauschalbetrages von 700 Euro. Auch hier beträgt die Förderung unabhängig von den angegebenen Pauschalbeträgen maximal 35 % der anerkennbaren Investitionskosten.
Wichtige Punkte zur Förderung von Solaranlagen für Private:
Die Förderung kann ab sofort bis längstens 30. November 2018 online bei der KPC mittels Registrierungsverfahren beantragt werden (Achtung: keine rechtsverbindliche Bestellung vor Registrierung), für die Fertigstellung bzw. Antragstellung (Förderabrechnung) ist die Frist von 12 Wochen einzuhalten.
Weitere Möglichkeiten:
Für folgende Bereiche können ab sofort beim Klima- und Energiefonds Förderungen beantragt werden:
Wichtige Punkte zur Förderung von Solaranlagen für Private:
- Die Baubewilligung für das Gebäude, auf dem die Solaranlage errichtet wird, muss vor dem Jahr 2003 erteilt worden sein.
- Die installierte Bruttofläche des Kollektors muss unabhängig vom Verwendungszweck mindestens 4 m² umfassen.
- Die Erweiterung von bestehenden Solaranlagen und die Wiederverwendung gebrauchter Kollektoren werden nicht gefördert.
- Die errichtete Solaranlage muss mindestens 10 Jahre in ordnungs- und bestimmungsgemäßem Betrieb bleiben.
- Es können zusätzlich Fördermittel der Länder und Gemeinden in Anspruch genommen werden. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme weiterer Bundesförderungen (z. B. ,,Sanierungsscheck 2017") ist nicht möglich.
Die Förderung kann ab sofort bis längstens 30. November 2018 online bei der KPC mittels Registrierungsverfahren beantragt werden (Achtung: keine rechtsverbindliche Bestellung vor Registrierung), für die Fertigstellung bzw. Antragstellung (Förderabrechnung) ist die Frist von 12 Wochen einzuhalten.
Weitere Möglichkeiten:
Für folgende Bereiche können ab sofort beim Klima- und Energiefonds Förderungen beantragt werden:
- Solarthermie - Solare Großanlagen
- Solares Musterhaus - Demoprojekte
- Mustersanierung, E-Mobilität für Private
Informationen und Auskünfte
Details zu den jeweiligen Förderungen sowie deren Voraussetzungen und weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Website des Klima- und Energiefonds: www.klimafonds.gv.at, bei der Förderstelle der Kommunalkredit Public Consulting www.umweltfoerderung.at sowie bei der LK Kärnten unter der Telefonnummer 0463/58 50-12 88 bzw. forstreferat@lk-kaernten.at