Ökologische Vorrangflächen: Auf die richtigen Folgekulturen achten
Verpflichtende ökologische Vorrangflächen (OVF) von Greening-Betrieben können unter anderem mit stickstoffbindenden Pflanzen (Leguminosen) beantragt werden. Dazu zählen:
Ackerbohne, Bitterlupine, Kichererbsen, Erbsen (Körnererbse, Peluschke), Klee (mindestens 90% Klee im Bestand), Linsen, Luzerne, Platterbsen, Sojabohnen, Sommerwicken, Süßlupinen, Winterwicken und Mischungen aus den aufgelisteten Kulturen. Ebenso zählen Kleegras mit mindestens 60% Kleeanteil sowie Ackerbohnen-Getreidegemenge, Wicken-Getreidegemenge und Erbsen-Getreidegemenge als Leguminosen, sofern der Leguminosenanteil im Bestand überwiegt.
Nach den genannten Kulturen muss man Maßnahmen setzen, um Stickstoffauswaschungen über den Winter zu verhindern. Das können der Anbau einer nicht legumen Winterung, zum Beispiel Wintergetreide, oder einer Zwischenfrucht ohne Leguminosen als Mischungspartner sein. Mehrjährige OVF-Kulturen, wie Klee oder Kleegras, kann man auch ohne Umbruch in Folgejahren weiter nutzen oder im Frühjahr umbrechen. Wird im Herbst umgebrochen, muss auch hier eine Winterung oder Zwischenfrucht ohne Leguminosen folgen.
Keine Schwarzbrache über den Winter nach OVF-Brachen
Werden OVF-Brachen im Herbst umgebrochen – bei Grünbrache OVFPV ab 1. August, bei Bientrachtbrache OVFPV ab 1. September zulässig – dürfen die Flächen nicht unbebaut über den Winter gehen. Eine Winterung oder Zwischenfrüchte sind anzulegen.